Eine Frau nimmt in einem Fitnessstudio Hanteln aus einem Ständer.
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Verbraucherschützer warnen vor überzogenen Preiserhöhungen in Altverträgen

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Verbraucherschützer warnen vor Preiserhöhungen in Altverträgen

In vielen Bereichen werden gerade drastisch die Preise erhöht. Das bringt offenbar auch Unternehmen in Versuchung, die mit ihren Kunden feste Verträge abgeschlossen haben – vom Fitnessstudio bis zum Mobilfunkanbieter. Oft ist das aber unwirksam.

Die Inflation trifft viele Menschen hart. Ob beim Heizen, Tanken oder Einkaufen im Supermarkt. Aber auch Vertragspartner erhöhen immer häufiger die Preise. Oft ungerechtfertigt, warnen Verbraucherschützer.

Vertragspartner müssen sich an ausgemachte Preise halten

Zur Zeit seien besonders häufig Preiserhöhungen bei Fitnessstudios zu beobachten. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Neumitglieder würden in der Regel ohnehin mehr bezahlen. Wenn Fitnessstudios aber versuchen, in bestehenden Verträgen die Preise zu erhöhen, gelte der Grundsatz: "Einmal ein Vertrag geschlossen, dann gilt der auch."

Die vertraglichen Rechte und Pflichten würden grundsätzlich auch für den vereinbarten Preis gelten. Hier können also nicht einseitig Veränderungen vorgenommen werden. Viele Fitnessstudios würden es zur Zeit aber trotzdem versuchen. Ebenso wie andere Unternehmen, die aufgrund der hohen Inflation und Energiekosten unter Druck geraten sind.

Preisanpassungsklauseln oft zu allgemein

Als Vertragspartner werde man in der Regel angeschrieben und auf die Preiserhöhung hingewiesen. Wer sich unsicher ist, was vereinbart wurde, sollte erst einmal im Kleingedruckten nachlesen. Hier können sich sogenannte Preisanpassungsklauseln verbergen. Meistens in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese seien dafür gemacht, eventuell spätere Preisanpassungen vornehmen zu können.

Wenn eine solche Klausel vorhanden ist, heißt das aber noch nicht, dass sie auch gültig ist, erklärt Verbraucherschützerin Carolin Semmler: "Hier ist wichtig, dass ganz, ganz viele dieser Klauseln zu pauschal formuliert sind." Ob das im Einzelfall so ist, können Verbraucherzentralen in der Regel schnell beurteilen. Zu allgemein formulierte Preisanpassungsklauseln sind in der Regel unwirksam.

Preiserhöhung durch Zustimmung möglich

Noch klarer ist der Fall, wenn schriftlich gar nichts zu Preiserhöhungen vereinbart wurde. Dann bleibe dem Fitnessstudio nur noch die Möglichkeit, durch Zustimmung der Verbraucher nachträglich die Preise zu erhöhen. Die Mitglieder müssten angeschrieben und gefragt werden, ob sie mit einer Preiserhöhung einverstanden sind, so Verbraucherschützerin Carolin Semmler.

Wer sich auf keine Erhöhung einlassen will, kann zunächst guten Gewissens weiter den alten Preis zahlen. Allerdings könne in solchen Fällen der Vertragspartner kündigen. Jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Einseitige Preiserhöhung oft unwirksam

Was für Verträge mit Fitnessstudios gilt, kann auf viele andere Bereiche übertragen werden. Simone Bueb von der Verbraucherzentrale in Bayern beschreibt es so: Wenn man einen ganz normalen Vertrag hat, sei es ein Mobilfunkvertrag, ein Strom- oder Gastarifvertrag, und es stehe darin nichts von Preiserhöhungen, "dann ist auch eine einseitige Erhöhung des Anbieters nicht möglich".

Sollten in Verträgen wirksame Preiserhöhungsklauseln enthalten sein, hätten die Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Sie können also ab dem Zeitpunkt der Preiserhöhung frühzeitig aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden.

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