Die einen sind auf die Schulferien angewiesen, andere wollen Brückentage für einen Kurzurlaub nutzen. Die Frage nach den Urlaubsplänen sorgt immer wieder für Streit im Kollegenkreis, aber auch mit dem Arbeitgeber. Am Ende darf aber nur einer entscheiden: Der Arbeitgeber.
Kein Anspruch auf Urlaub am Wunschtermin
Kein Mitarbeiter hat einen Anspruch darauf, am Wunschtermin verreisen zu dürfen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigen, wenn er die Urlaubsanträge sortiert und bewilligt - oder eben ablehnt. So zählen im Streitfall soziale Kriterien: Der Familienvater hat größere Chancen auf freie Tage in den Schulferien als die alleinstehende Kollegin.
Auch betriebliche Gründe spielen eine Rolle
Der Chef kann sein Nein auch mit betrieblichen Gründen rechtfertigen, wenn zum Beispiel ausgerechnet an Fasching ein Großauftrag anfällt. In vielen Firmen gibt es Urlaubspläne, in die sich Mitarbeiter rechtzeitig eintragen können. Doch am Ende entscheidet der Chef - und der Betriebsrat. Der hat auch ein Wörtchen mitzureden, zum Beispiel bei Werksferien.
Viele Brückentage im Jahr 2018
Für Kurzurlaube ist das Jahr 2018 interessant: Gleich mehrere Feiertage fallen auf einen Dienstag oder Donnerstag: Der Tag der Arbeit, der erste Weihnachtsfeiertag und Neujahr 2019 fallen jeweils auf einen Dienstag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam und Allerheiligen auf Donnerstage.