Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch könnte für Eltern in nächster Zeit wichtig werden: Wer ohne sein Verschulden aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten kann, dem muss der Arbeitgeber unter Umständen das Gehalt trotzdem weiterhin zahlen – das bestimmt §616. Wenn also zum Beispiel kein Unterricht stattfindet und der Nachwuchs betreut werden muss.
Nicht in jedem Fall können Eltern zu Hause bleiben
Allerdings sollten die betroffenen Eltern dann auch glaubhaft machen, dass sich sonst niemand um die Kinder kümmern kann, also keine Oma, kein Onkel und keine Freunde. Das gilt für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" – eine Formulierung, die für Streit sorgen könnte.
Im ein oder anderen Fall lohnt auch der Blick in den Arbeitsvertrag, in eine Betriebsvereinbarung oder in einen Tarifvertrag: Auch dort wird oft eine Freistellung für Eltern geregelt. Juristen raten, dass die Eltern gleich zur Personalabteilung gehen und mit ihr nach einer Lösung des Problems suchen. Arbeiten von zu Hause aus wäre eine solche Lösung.
Ansprüche gegenüber der Krankenkasse
Nicht schön, aber einfacher zu handhaben ist eine Infektion des Kindes. Gesetzlich Versicherte haben dann einen Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Kasse und zwar an zehn Tagen im Jahr. Sohn oder Tochter müssen dafür aber jünger als zwölf Jahre sein. Angeordnetes Schulfrei für Lehrkräfte und Kitapersonal ist klar geregelt: Ihr Einkommen muss weitergezahlt werden. Der Staat übernimmt bei Quarantäne die Kosten.
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