Aus bisher drei Pflegestufen sind jetzt fünf Pflegegrade geworden; dieses Mehr an Differenzierung kommt auch den Pflegepersonen zugute. Wer einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegt, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung ein. Seit Jahresbeginn genügt dafür ein Zeitaufwand von zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage; bislang lag die Schwelle bei vierzehn Stunden.
Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig erbracht werden; eine finanzielle Anerkennung spielt keine Rolle, solange sie nicht höher liegt als das entsprechende Pflegegeld von der Kasse. Übt die Pflegeperson noch einen Beruf aus, so darf diese Erwerbstätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche umfassen.
Pflegekasse prüft
Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die Pflegekasse anhand eines Fragebogens. Der von ihr entrichtete Rentenbeitrag richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Pflegegrad; die spätere Rente erhöht sich nach Beispielrechnungen monatlich um rund sieben bis 25 Euro für ein Jahr Pflegetätigkeit. Wichtiger als dieses Rentenplus ist in vielen Fällen, dass die Pflegezeit als Pflichtbeitragszeit gilt und entsprechend berücksichtigt wird.