Verkaufen auf der Online-Plattform Ebay
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Wer privat häufig über Plattformen wie Ebay handelt, wird jetzt ab bestimmten Mengen dem Finanzamt gemeldet. Das hat der Gesetzgeber beschlossen.

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Internet-Plattformen müssen Finanzamt private Händler melden

Eine Steuerpflicht für private Verkäufe im Internet bestand schon immer, sofern sie ein bestimmtes Maß überschreiten. Seit dem neuen Jahr müssen Plattformen wie Ebay oder Airbnb auch die Daten von aktiveren Privatnutzern dem Fiskus melden.

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Einzelne Verkäufe im Internet sind in der Regel steuerfrei. Wer seine Wohnung oder andere Dienstleistungen aber öfter im Netz anbietet, könnte demnächst Post vom Finanzamt bekommen. Die Steuerbehörden interessieren vor allem regelmäßige Online-Aktivitäten, etwa mit Secondhand-Kleidung oder gebrauchten Smartphones. Das neue Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStG) verpflichtet E-Commerce-Unternehmen, den Fiskus einmal im Jahr über die Geschäfte ihrer Nutzer zu informieren. Ab 30 Einzelvorgängen im Jahr und einem Umsatz von mehr als 2.000 Euro pro Plattform soll das Meldesystem greifen.

Eigentlich nichts Neues – Steuerpflicht bestand vorher schon

Wer mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen nennenswerte Gewinne macht, musste dafür schon immer Steuern zahlen. Ohne Mithilfe der Plattformen blieben solche Geschäfte bisher häufig verborgen. Einmalige Verkäufe von Gegenständen, die man vorher selbst nutzte, sind aber steuerfrei wie etwa beim privaten Autokauf. Die Abgrenzung, wann Privatgeschäfte im Netz zu versteuern sind, kann schwierig sein. Deshalb führt das Gesetz zu Unsicherheiten.

Misstrauen schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung

Dass sie den Verdacht der Steuerhinterziehung hegt, hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf zum Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStG) offen hineingeschrieben: Es bestehe Grund zu der Annahme, dass Einkünfte im Netz gar nicht oder nur unvollständig angegeben werden, heißt es da. Für die Finanzämter sei es schwierig, diesbezügliche Angaben zu verifizieren oder überhaupt auf unbekannte Fälle zu stoßen. Nachforschungen über die Internetnutzer und ihre Rechtsgeschäfte waren oft nicht möglich.

Ein Beispiel sind die vielen Prozesse, die Kommunen gegen Airbnb führten, um herauszufinden, wie häufig die dort angebotenen Wohnungen auch genutzt wurden. Das soll sich mit dem neuen Gesetz nun ändern.

Sensible Daten gehen regelmäßig an Finanzverwaltung

In den jährlichen Meldungen von Internet-Plattformen wie Amazon und Ebay an den Fiskus sollen laut Gesetz nicht nur Namen und Adressen der Nutzerinnen und Nutzer stehen und die von ihnen benutzte Kontoverbindung. Nach Möglichkeit sollen auch das Geburtsdatum und sämtliche Steuernummern übermittelt werden. Die Finanzverwaltung sammelt diese Daten dann zentral und führt sie zusammen, über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn. Damit lassen sich die gesamten Umsätze auf allen relevanten Plattformen feststellen.

Unterschiede zwischen Anbahnung, Vermittlung und echten Abschlüssen

Sowohl die Betreiber der Plattformen als auch die Nutzerinnen und Nutzer sollen jenseits der Freigrenzen (2.000 Euro, 30 Trades im Jahr) keine Umsätze und Gewinne mehr am Fiskus vorbei machen können. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einer reinen Geschäftsanbahnung und einem kompletten Rechtsgeschäft im Internet. Wenn zum Beispiel ein Autoportal Werbung für Fahrzeuge ermöglicht und den Kontakt zwischen Anbieter und Käufer vermittelt, ist das nur eine sogenannte "Invitatio Ad Offerendum", also nur ein "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" und noch kein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss. Deshalb erfährt das Finanzamt davon auch nach wie vor nichts.

Was man verbindlich im Netz erwerben kann, unterliegt der Kontrolle

Wer dagegen per Maus-Click einen Kaufvertrag abschließt oder bei einer Online-Auktion einen verbindlichen Zuschlag erhält, wird von dem neuen Meldesystem erfasst. Anders ist das in der Regel beim Autokauf. Hier wird später erst zwischen Verkäufer und Käufer ein Kaufvertrag aufgesetzt. Anschließend gibt es die Fahrzeugpapiere gegen Bargeld oder nachgewiesene Bezahlung. Ein solcher Abschluss wäre im Internet so nicht darstellbar.

Schwieriger kann die rechtliche Unterscheidung bei Dienstleistungen sein. Wenn etwa "Massagen" angeboten werden, könnte es sich im Internet vergleichbar mit einer Zeitungs-Annonce nur um eine Vermittlung handeln. Die Kontaktanzeige ist noch nicht das Geschäft. Der Vertrag kommt vielleicht später erst bei einem Treffen zustande, - falls er nicht doch schon zuvor im Internet verbindlich "geclickt" wurde. Hier wären beide Varianten technisch möglich.

BGH kam bei Ebay-Auktionen zu unterschiedlichen Bewertungen

Bei Online-Auktionen jedoch gehört der verbindliche Click einfach dazu, um den Zuschlag zu bekommen. Umstritten ist, wie oft und wie viel ein Internet-Nutzer als Anbieter noch privat versteigern kann, ohne dafür als Unternehmer oder gar Gewerbetreibender steuerpflichtig zu werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben dazu unterschiedliche Urteile gefällt. So bleibt offen, welche Geschäfte genau umsatzsteuerpflichtig sind, einer zusätzlichen Gewerbesteuer unterliegen oder mit der privaten Einkommensteuer abgegolten sind.

Neben Einkommensteuer noch Umsatz- und Gewerbesteuer

In einem Urteil zog der BGH eine Grenze bei 100 Auktionen im Jahr, in einem anderen Fall erst bei 140, um den Übergang vom privaten Händler zum Profi deutlich zu machen. Es kam den Richtern dabei auch auf die Ausgestaltung an. Wer seine Internet-Angebote etwa aufwändig aufbereitet und geschickt Werbung dafür macht, ist eher ein Unternehmer oder eine Unternehmerin.

Eine zusätzliche Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn die Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausgeübt wird. Die Versendung von Waren und der Handel können als Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gewertet werden. Und die Absicht einen Gewinn damit zu erzielen, kann meistens auch unterstellt werden bei häufigeren Angeboten.

Sonst wäre es keine unternehmerische Tätigkeit, sondern nur ein privates Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht. Wer beispielsweise Waren extra billiger einkauft, um sie anschließend teurer im Netz anzubieten, ist damit Händler. Wer dagegen Waren aus seinem Privatbesitz gebraucht verkauft, die er oder sie zuvor teurer neu gekauft haben, macht damit eigentlich keinen Gewinn sondern realisiert damit eigentlich einen Verlust. Um das zu beweisen, ist es sinnvoll, Kaufbelege aufzubewahren, die zeigen, dass mit privat verkauften Waren kein Handel stattfindet. Verkaufsgebühren, Porto und ähnliche Kosten werden den Verkaufserlösen zugerechnet und von den Internet-Plattformen beim Finanzamt angegeben.

Einzelaktion oder fortgesetzes wirtschaftliches Handeln?

Wer bei einer Haushaltsauflösung übers Internet zum Beispiel 100 nahezu wertlose Taschenbücher aus Familienbesitz ins Netz stellt, und sie über einen längeren Zeitraum von 12 Monaten erst verkaufen kann, erfüllt möglicherweise schon einige der genannte BGH-Kriterien wie hohe Anzahl der Angebote oder langfristigere Gewinnerzielungsabsicht das ganze Jahr hindurch. Inwieweit das als Einzelaktion, als Auktion oder fortgesetztes wirtschaftliches Handeln gilt, ist offen:

"Die Gewinnerzielungsabsicht macht das Finanzamt oft daran fest, wie viele Sachen Du in welchem Zeitraum verkaufst" Jörg Leine, Finanztip-Experte für Steuern

Das Problem bei vermehrt auftretenden Kaufangeboten eines privaten Internet-Nutzers kann sein, dass die Finanzverwaltung ein kommerzielles Handeln unterstellt, selbst wenn die Waren gebrauchte Gegenstände aus dem privaten Besitz sind.

Freibeträge für Profi-Einsteiger mit wenig Umsatz und Gewinnen

Die finanziellen Folgen wären dennoch gering. Denn als "Unternehmer" unterliegt man mit geringfügigen Jahresumsätzen von bis zu 22.000 Euro noch nicht der Umsatzsteuerpflicht und muss also nicht die 19 Prozent Mehrwertsteuer vom Umsatz abführen. Ein Gewerbe wäre nur dann anzumelden, wenn es sich eben nicht um eine Einzelaktion (Haushaltsauflösung) handelt.

Für kleine Unternehmer (Einzelunternehmer oder Personengesellschaft) gibt es auch bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro. Erst wenn der Jahresgewinn höher ist, fällt die Gewerbesteuer an, für den Teil der darüber liegt.

Wer dagegen Geschmack an solchen Aktionen findet und immer wieder Bücher online anbieten will, muss die Sache professioneller angehen. Falls dabei tatsächlich ein nennenswerter Gewinn anfällt, ist das in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Ob tatsächlich ein Gewerbe angemeldet werden muss - auch bei kleinen Umsätzen - ist ebenfalls strittig bei der Finanzverwaltung. Grundsätzlich gibt es für gewerbliche Tätigkeiten keine Untergrenze beim Umsatz, aber ein regelmäßiges, dauerhaftes und damit nachhaltiges Handeln wird schon vorausgesetzt.

Nachteil für Profis: Haftung, Garantie und Rücknahmepflicht

Wer vom Finanzamt und auch von der Internet-Plattform wegen seiner regen Geschäftstätigkeit nicht mehr als Privatanbieter, sondern als Profi eingestuft wird, muss ganz andere Pflichten erfüllen. Als gewerbliche Händler haften Verkäufer für Sachmängel. Sie müssen für Neuwaren eine zweijährige gesetzliche Garantie erfüllen, und für gebrauchte Waren von mindestens einem Jahr. Außerdem sind umfangreiche Rücknahmepflichten damit verbunden, wie etwa die Organisation von Retouren im Versandhandel.

Private Verkäufer dürfen dagegen die Haftung weitgehend ausschließen, was natürlich zum Nachteil ihrer Kunden und zu Lasten des Verbraucherschutzes geht. Darin kann man einen Pluspunkt des neuen Plattformen-Steuertransparenz-Gesetzes (PStG) sehen, dass es wahrscheinlich nicht mehr so viele vermeintliche Privatanbieter mehr geben wird, die sich nur als solche ausgeben, um sich vor den Pflichten der Profihändler zu drücken.

Welche Steuerregeln gelten für private Hobby-Händler?

Anders als bei Umsatz- oder die Gewerbesteuer sind die Freibeträge bei der Einkommensteuer gering. Wer innerhalb eines Jahres mehr als 600 Euro Gewinn aus privaten Verkäufen zieht, egal ob online oder offline, muss den gesamten Betrag versteuern. Nur wenn der Betrag unter dieser Freigrenze liegt, sind die Erträge komplett steuerfrei.

Für Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, bis zu 410 Euro aus Nebeneinkünften steuerfrei zu nutzen, die dann zum Beispiel als "unternehmerische Tätigkeit" angegeben werden. Es ist also zunächst einmal kein Nachteil, beim Finanzamt auch als "Unternehmer" zu gelten.

Was, wenn das Finanzamt nachfragt?

Wer häufig als Verkäufer im Netz unterwegs ist, viele Waren auf Auktionen anbietet oder seine Wohnung ständig bei Airbnb untervermietet, sollte über die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft nachdenken. Wenn einem das Finanzamt erst später "draufkommt", kann es teuer werden. Neben der Nachzahlung von Steuern drohen dann auch Bußgelder.

Auf der anderen Seite ist es normal, dass Finanzämter Nachfragen haben, vor allem, wenn es um unternehmerische Tätigkeiten geht. Vieles lässt sich klären, etwa mit Hilfe des Steuerberaters oder der Steuerberaterin. Am besten führt man hier ein Vorgespräch und organisiert dann entsprechend den eigenen Internet-Handel, indem man Belege aufhebt von einzelnen Geschäften, die spätestens für die nächste Steuererklärung dann zu dokumentieren sind.

Bleibt am Ende nur der Flohmarkt?

Die gemeinnützige Stiftung Finanztip empfiehlt allen privaten Internet-Anbietern, ihre Verkäufe oder sonstigen Dienstleistungen auf jeden Fall gut zu dokumentieren, und zwar für spätere Nachfragen vom Finanzamt und um nicht unversehens in den gewerblichen Bereich zu geraten, und dann womöglich ein Bußgeld zu riskieren:

"Du planst zunächst nur mit einigen Privatverkäufen für das Jahr. Dokumentiere trotzdem alle Verkäufe. Notiere dazu das Verkaufsdatum, den Verkaufspreis, den Preis, für den Du selbst den Artikel erworben hast sowie die gezahlten Gebühren – am besten in einer Tabelle." Jörg Leine, Finanztip

Wem das alles zu viel wird mit dem möglichen Aufwand im privaten Internethandel, weil es zum Beispiel keine Infos mehr über die Anschaffungskosten von gebrauchten Gegenständen mehr gibt, dem bleibt am Ende immer noch der Flohmarkt oder die direkte Wohnungsauflösung zu Hause in den eigenen vier Wänden. Wobei die Steuerehrlichkeit natürlich auch dort gelten sollte.

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