Vertrauen zwischen dem Chef und der Belegschaft ist gut – doch in der Praxis funktioniert das nicht immer. Zwar arbeiten viele Beschäftigte laut Studien im Home-Office oft sogar länger als im Arbeitsvertrag vorgesehen. Einige aber nutzen die Freiheit zu Hause auch aus, etwa für längere Pausen als vorgesehen oder für andere Tätigkeiten.
Arbeitnehmer riskieren Abmahnung oder Kündigung
Damit aber verletzten sie ihre vertraglichen Pflichten und riskieren, wenn sie dauerhaft dagegen verstoßen, eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber dann dem Betroffenen erst einmal nachweisen, dass er es mit der Arbeitszeit nicht so genau genommen hat.
Persönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden
Zwar macht die moderne Technik vieles möglich. Doch das Bundesarbeitsgericht hat dem in einem Urteil Grenzen gesetzt. Eine Spähsoftware, die Tastatureingaben speichert zum Beispiel, hält das oberste Gericht nur in Ausnahmefällen für rechtens. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer dürfen genauso wenig verletzt werden wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Laut den obersten Richtern muss der Arbeitgeber in einem Prozess darlegen, dass der Gekündigte seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt hat.
Kontrollen ohne Anlass weisen Arbeitsgericht in der Regel zurück
Einfach ohne Anlass zu kontrollieren hilft da nicht. Von den Arbeitsgerichten wird das als Beweismittel in der Regel zurückgewiesen. Ähnliches gilt für den Einsatz von Detektiven.
Außerdem gilt: In Firmen, in denen es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, haben auch diese ein Wörtchen mitzureden bei der Einführung einer Software, die der Leistungskontrolle dienen könnte.
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