Bitcoin Verordnung und Regulierung. BTC Kryptomünze und Richter Hammer auf einem Schreibtisch
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Wer in Kryptowährungen investiert und innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, ist steuerpflichtig.

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Gewinne aus Kryptogeschäften sind steuerpflichtig

Wer mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum spekuliert, kann schnell viel Geld verdienen, aber auch verlieren. Doch auch der Fiskus hat dabei ein Wörtchen mitzureden. Der Bundesfinanzhof hat nun die Steuerpflicht noch einmal festgestellt.

Der Streit, den der Bundesfinanzhof (BFH) in München nun entschieden hat, schwelt schon ein paar Jahre. 2017 hatte der Steuerpflichtige einen kleinen fünfstelligen Betrag in mehrere Kryprowährungen investiert. Er hat Bitcoin, Ethereum und Monero erworben, getauscht und wieder veräußert und damit innerhalb eines Jahres einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro erzielt. Den gab er auch korrekt in seiner Steuererklärung an. Allerdings versah er dies mit dem Hinweis, dass Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut seien, da sie nur virtuell existierten und damit steuerfrei sind. Und im Übrigen würde eine Besteuerung diejenigen benachteiligen, die so ehrlich sind, die Kryptogewinne ordnungsgemäß zu versteuern. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und nun widersprach auch der BFH.

Kryptowährungen sind ein Wirtschaftsgut

Der IX. Senat des BFH klärt die bislang umstrittene Frage, wie virtuelle Währungen steuerlich zu betrachten sind. Sie sind ein "anderes Wirtschaftsgut" nach dem Einkommensteuergesetz und wirtschaftlich betrachtet ein Zahlungsmittel. Dabei sei dieser Begriff weit zu fassen, so der BFH. Es handele sich dabei nicht nur um Sachen und Rechte, sondern darüber hinaus auch um tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt. Virtuelle Währungen würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, sie hätten einen Kurswert und würden für Zahlungsvorgänge genutzt. Technische Details seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht entscheidend.

Kein "strukturelles Vollzugsdefizit"

Auch das zweite Argument des Klägers zieht laut BFH nicht. Er hatte dem Fiskus vorgeworfen, bei der Besteuerung von Kryptowährungen sei der Ehrliche der Dumme. Der BFH sieht kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Steuerverwaltung. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Fiskus Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen nicht erfasse oder ermittele. So gebe es die Möglichkeit für Sammelauskunftsersuchen bei den Plattformen.

Konsequenzen für Anleger

Wer in virtuellen Währungen investiert und innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, ist steuerpflichtig, soweit die Freigrenze von 600 Euro überschritten ist. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Freigrenze für andere Wirtschaftsgüter schon ausgeschöpft wurde. Da aber bei Kryptoanlagen auch Verluste anfallen können, können diese mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Sind nur Verluste angefallen, werden diese mit zukünftigen Gewinnen in den Folgejahren verrechnet.

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