In wenigen Wochen wird den allermeisten Erwerbstätigen in Deutschland die sogenannte Energiepreispauschale ausbezahlt oder gutgeschrieben. Sie ist Teil des Entlastungspaketes der Bundesregierung für Verbraucher, da die Energiepreise so stark gestiegen sind.
300 Euro Energiepreispauschale für jeden Berufstätigen
Es geht dabei um 300 Euro für so gut wie jeden, der in Deutschland arbeitet. Das Geld soll ausgezahlt werden, um - wie es beim Bundesfinanzministerium etwas sperrig heißt - "diejenigen Bevölkerungsgruppen zu entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen". Als Extra-Fahrtgeld zur Arbeit könnte man das zusammenfassen.
Profitieren sollen davon Berufstätige, die Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft haben, ein Gewerbe betreiben, selbständig sind oder Einkünfte als Arbeitnehmer haben.
Arbeitnehmer erhalten Energiepreispauschale mit dem Lohn
Auszahlen sollen das erstmal die jeweiligen Arbeitgeber mit dem Lohn für September – sie sollen es dann vom Staat zurückerhalten. Wer mehrere Jobs hat, bekommt sein Geld vom sogenannten Hauptarbeitgeber.
Die Empfänger müssen das Geld versteuern, aber keine Sozialversicherung dafür abführen. Dabei gilt der persönliche Steuersatz.
Vom Azubi bis zum Werkstudenten sind alle dabei
Der Kreis der Begünstigten ist dabei groß. Jenseits der klassischen Arbeitnehmer und Beamten gehören dazu auch Azubis, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum, Minijobber, Kurzarbeiter, Arbeitnehmer die sich in der Ruhephase der Altersteilzeit befinden, Teilnehmer am Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst und auch ehrenamtliche Übungsleiter, die einen steuerfreien Lohn bekommen. Und zu den Empfängern der Energiepreispauschale gehört auch, wer Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Mutterschaftsgeld erhält und dabei einen Arbeitsvertrag hat. Die einzige weitere Voraussetzung dafür ist ein Wohnsitz in Deutschland.
Ganz ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Pro-Forma-Arbeitsverträge, um die 300 Euro zu erhalten, keinen Anspruch darauf ermöglichen. Damit sind Scheinverträge, beispielsweise unter Angehörigen, zu verstehen. Hier werden auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Betrug angedroht.
Was ist mit Erwerbstätigen ohne Arbeitgeber?
Im Detail wirft die Energiepreispauschale zahlreiche Fragen auf, zum Beispiel für den Fall, dass jemand im September gar nicht arbeitet – ansonsten aber irgendwann im Jahr 2022 durchaus Einkünfte erzielt oder erzielt hat. Dann werden die 300 Euro über die Einkommensteuererklärung abgewickelt. Genauso wie in den Fällen, in denen das Geld nicht von einem Arbeitgeber ausbezahlt wird.
Bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden - die bekanntlich keinen Arbeitgeber haben - wird die Energiepreispauschale über die Steuervorauszahlung für das dritte Quartal abgewickelt. Diese wird entsprechend herabgesetzt.
Ruheständler gehen leer aus bei der Energiepreispauschale
Rentner erhalten die Energiepreispauschale nicht. Denn sie haben keine typischen Fahrtkosten mehr, die im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung stehen, wie es das Finanzministerium auch hier etwas sperrig begründet.
In einem FAQ auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums werden zahlreiche weitere Fragen beantwortet.
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