Wer arbeitslos oder erwerbsgemindert ist, ein geringes Einkommen oder eine geringe Rente erzielt, hat Anspruch auf Hilfe durch die Allgemeinheit. Der Sozialstaat hilft auf vielfältige Weise. Beim Wohnen gibt es einerseits den Anspruch auf Grundsicherung oder den Anspruch auf einen Zuschuss zu den Wohnkosten. Was die Erstattung von Energiekosten betrifft, gibt es dabei deutliche Unterschiede.
Grundsicherung: Staat übernimmt Miete und Heizkosten
Von 449 Euro im Monat, dem Regelsatz der Grundsicherung, lässt sich kaum auch noch Miete und Heizung bezahlen. Die Kosten dafür werden separat erstattet. Das gilt für die sogenannten Hartz-IV-Bezieher. Auch Menschen mit zu geringen Renten haben darauf Anspruch, wenn sie allein finanziell nicht über die Runden kommen. Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, erhalten Sozialhilfe etwa in Höhe der Grundsicherung. Auch hier werden Miete und Heizung extra bezahlt. Steigen wie jetzt die Heizungskosten, dann übernimmt der Staat das in der Regel. Entsprechende höhere Abrechnungen der Vermieter müssen auf Nachweis erstattet werden. Der Sozialverband VdK rät Betroffenen, sich bei der Behörde zu melden.
Höhere Stromkosten können ein Problem werden
Stromkosten sind als Pauschale in den 449 Euro enthalten. Da der Regelsatz Anfang des Jahres nur um drei Euro angehoben wurde, dürfte das nicht mehr reichen. Sozialverbände und Gewerkschafen fordern deshalb, die Grundsicherung insgesamt zu erhöhen. Und das auch, weil seitdem nicht nur Energie teurer geworden ist. Auch die Lebensmittelpreise sind ja erheblich angehoben worden. Zwar wird die Grundsicherung regelmäßig der Inflation angepasst – allerdings mit erheblicher Verzögerung. Das ist ein Grund, warum Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) sich angesichts der Inflationsrate jetzt für eine schnelle Neuberechnung des Regelsatzes ausspricht.
Bezieher von Wohngeld sind schlechter gestellt
Wer keinen Anspruch auf die Grundsicherung hat, aber zu den Geringverdienern gehört, der hat unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Immer noch wissen viele Berechtigte das laut Sozialverbänden nicht. Auch können Wohnungseigentümer mit geringem Einkommen unter Umständen finanzielle Hilfe bekommen. Das nennt sich Lastenzuschuss. Dabei gelten festgelegte Einkommensgrenzen. Die sind nicht bundeseinheitlich, sondern richten sich nach dem Wohnort. In Ballungsräumen liegt die Verdienstgrenze mit den dort teureren Mieten und Lebenshaltungskosten höher. Das Wohngeld berücksichtigt aber nur die Bruttokaltmiete. Gestiegene Heizkosten müssen also aus der Haushaltskasse finanziert werden. Das war ein Grund, warum Wohngeldbezieher im Entlastungspaket einen Einmalbetrag zuerkannt bekamen. Doch die Energiekosten steigen weiter. Die Regierung überlegt – wie Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) jetzt ankündigte – auch hier nachzubessern.
Antrag kann auf jeden Fall gestellt werden
Die gestiegenen Energiepreise können durchaus dazu führen, dass ein Anspruch auf finanzielle Hilfen des Staates besteht, der vorher noch nicht bestanden hat. Betroffene sollten sich auf jeden Fall informieren, rät der VdK. Auch wer keine Ansprüche auf staatliche Hilfen hat, aber Probleme, die Warmmiete zu zahlen, der sollte mit dem Vermieter sprechen und sich bei Behörden oder den Versorgern wie zum Beispiel den Stadtwerken melden – und zwar, bevor Strom oder Gas abgestellt werden.
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