Arbeitshandschuhe und Schutzkopfhörer.
Bildrechte: BR/Johanna Schlüter

Arbeitshandschuhe und Schutzkopfhörer.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben: Was gilt noch?

Nicht nur die Maskenpflicht im Fernverkehr gilt ab heute nicht mehr. Die Regierung hat auch die spezielle Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Aber auch weiterhin haben die Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten.

Während Corona hat manches nicht geklappt. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ist sich aber in einem sicher: "Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in der Hochphase der Pandemie wichtige Dienste geleistet." Diese spezielle Verordnung hatte die Regierung einst erlassen, um eine Ansteckung im Betrieb und der Verwaltung zu verhindern und damit Arbeits- oder Produktionsausfälle zu vermeiden. Sie galt bundesweit.

Homeoffice-Pflicht schon länger vorbei

Je weniger Menschen sich infizierten, desto mehr wurden die umfangreichen Schutzmaßnahmen jedoch gelockert. So fiel vor einiger Zeit schon die Pflicht, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Homeoffice - soweit betrieblich möglich - anzubieten oder regelmäßige, kostenlosen Tests. Auch wurde vom Betrieb oder der Verwaltung verlangt, ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen.

Die noch gültige Corona-Arbeitsschutzverordnung zählte konkrete Maßnahmen auf wie Abstandsregeln oder die Handhygiene. Ab 2. Februar gibt es nun keine einheitlichen Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz mehr. Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege, also Kliniken oder Altenheime.

Arbeitgeber haben immer eine Fürsorgepflicht

Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung dürfte kaum praktische Auswirkungen am Arbeitsplatz haben, heißt es auf Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Die IHK weist darauf hin, dass der Arbeitgeber laut den allgemeinen Arbeitsschutz-Bestimmungen grundsätzlich eine Fürsorgepflicht für die Beschäftigten hat. Er sollte also weiterhin auch etwas zu ihrem Schutz vor einer Infektion beitragen.

Das Bundesarbeitsministerium erinnert vor allem an die AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Atemschutz-Masken tragen, richtig Lüften. Insbesondere bei einem hohen Infektionsgeschehen sollten im Betrieb oder der Verwaltung Kontakte eingeschränkt und vulnerable Personen geschützt werden. Auch das Tragen von Masken am Arbeitsplatz kann laut Ministerium Sinn ergeben, wenn Personen typische Erkältungssymptome aufweisen. Wobei eines immer gilt: wer krank ist, soll zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen.

Bei Beschwerden sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig

Welche Maßnahmen der Arbeitgeber zum Schutz seiner Beschäftigten konkret ergreift, bleibt ihm überlassen. Allerdings hat der Betriebsrat dort, wo es ihn gibt, ein Mitbestimmungsrecht. Für die Kosten gilt: Ordnet der Arbeitgeber etwas an, dann muss er dafür aufkommen, also zum Beispiel Masken zur Verfügung stellen. So sehen es die IHK und auch der DGB Rechtsschutz. Der verweist auf die Pflicht des Beschäftigten, die Maßnahmen zum Schutz auch einzuhalten.

Wem die Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers nicht ausreicht, der sollte sich an die Berufsgenossenschaft oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. In Bayern sind das die Gewerbeaufsichtsämter.

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