Brauereien dürfen für ihre Biere mit einer Vielzahl von Eigenschaften wie etwa "süffig", "herzhaft" oder "würzig" werben - nicht aber mit dem Begriff "bekömmlich". Dies sei eine "gesundheitsbezogene Angabe", die bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent laut einer EU-Lebensmittelverordnung unzulässig sei, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Allgäuer Brauerei in letzter Instanz gescheitert
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Härle-Brauerei aus Leutkirch erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Die dagegen gerichtete Revision von Brauereichef Gottfried Härle blieb nun auch vor dem BGH erfolglos. Die Brauerei warb seit den 30er Jahren für ihre Biere mit dem Werbeslogan "Wohl bekomm's" und bezeichnete in ihrem Internetauftritt drei Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 2,9 bis 5,1 Volumenprozent Alkohol als "bekömmlich".
Die Vorinstanz nahm an, die Angabe "bekömmlich" werde von den meisten Verbrauchern im Sinne von "gesund", "gut zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden und weise damit einen Gesundheitsbezug auf. Dies sah der BGH nun auch so.
"Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird". Aus dem Urteil des BGH
Zudem lasse sich der Werbung nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Biers beschrieben werden solle.