Eine Frau wartet an einer U-Bahn-Haltestelle. In Bayern stehen am Montag große Teile des öffentlichen Nahverkehrs still.
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Beschäftigte tragen arbeitsrechtlich das sogenannte "Wegerisiko". Sie selbst sind dafür verantwortlich, dass sie zur Arbeit erscheinen.

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Wenn Streiks den Verkehr lahmlegen: Müssen Pendler zur Arbeit?

Wegen des Bahnstreiks fallen in ganz Deutschland von Sonntagabend bis Dienstagnacht Züge aus. Viele fragen sich, wie sie bis Dienstag zur Arbeit und wieder nach Hause kommen sollen. Was das Arbeitsrecht bei Warnstreiks vorschreibt.

Der Bahnstreik, initiiert von der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG, von Sonntagabend (22 Uhr) bis Dienstagnacht (24 Uhr) ist kein hinreichender Grund, um nicht bei der Arbeit zu erscheinen. Auch wenn viele Beschäftigte davon noch nicht gehört haben: Sie tragen arbeitsrechtlich das sogenannte "Wegerisiko". Darauf verweisen sowohl Arbeitgeberverbände, als auch der DGB Rechtsschutz. Das bedeutet: Sie selbst sind dafür verantwortlich, dass sie zur Arbeit erscheinen – und zwar rechtzeitig.

Ist das bei einem Streik oder bei Unwetter nicht möglich, sollte der Betroffene zunächst den Arbeitgeber informieren und mit ihm weiteres besprechen. Das gilt vor allem dann, wenn die Gewerkschaften rechtzeitig über die Aktionen informieren. Der Chef kann dann davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von den Aktionen und den Folgen gewusst hat.

Züge der Eisenbahngesellschaften BRB und Agilis
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Streik betrifft auch Privatbahnen und städtischen Nahverkehr

Auto oder Fahrrad: Beschäftigte müssen Alternativen finden

Wenn zum Streik also nicht erst ganz in der Früh aufgerufen wurde, müssen sich Beschäftigte rechtzeitig um Alternativen kümmern. Das wäre zum Beispiel das Auto zu nehmen, Fahrgemeinschaften zu bilden, auf das Fahrrad zu steigen oder sich zu Fuß auf den Weg zu machen. Das erwartet der Gesetzgeber von den Betroffenen.

Allerdings müssen die geeigneten Maßnahmen zumutbar sein. Also einen Bus eher zu nehmen, weil erst danach gestreikt wird, gehört sicher dazu. Sich bei einem Streik im Fernverkehr schon am Tag vorher auf den Weg zu machen, dagegen nicht. Die Mehrkosten, die durch die Alternativen entstehen, muss der Arbeitnehmer selber tragen.

Recht auf Homeoffice?

Über Homeoffice zu reden, wenn gestreikt wird, ist oft eine Möglichkeit. Doch ein Recht darauf hat der Mitarbeiter nur, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Umwege von und zur Arbeit sind im Streikfall vom Schutz der Unfallversicherung gedeckt. Es muss also nicht wie sonst der direkte Weg gewählt werden.

Wer gleich mehrfach das Wegerisiko nicht beachtet, der muss mit einer Abmahnung rechnen. All das gilt auch für den Heimweg: einfach die Arbeit früher zu beenden, um möglichst rechtzeitig nach Hause zu kommen, könnte zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Zwei Tage Streik ab Sonntagabend: Bahn stellt Fernverkehr ein
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Zwei Tage Streik ab Sonntagabend: Bahn stellt Fernverkehr ein

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