Viele Unternehmen können die hohen Energiekosten kaum noch stemmen. Manche würden ihre Mitarbeiter deshalb am liebsten in Kurzarbeit schicken. Doch die extremen Preise für Gas oder Strom begründeten noch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so die Bundesagentur für Arbeit auf Nachfrage. Bei solchen Preissteigerungen handle es sich um ein "übliches, allgemeines Marktrisiko". Sie seien kein "unabwendbares Ereignis im Sinne gesetzlicher Regelungen."
Bei Gasmangel Kurzarbeit möglich
Sollte es zu Lieferengpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, sei die Lage anders. Also etwa, falls die Bundesnetzagentur das Gas rationieren sollte. Solche staatlichen Maßnahmen könnten als "unabwendbares Ereignis" eingestuft werden. In der Anzeige der Kurzarbeit müsse dann dargelegt werden, inwiefern durch den Gasmangel ein Arbeitsausfall verursacht wird und welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können.
- Hier geht's zum Artikel: Gasversorgung in Deutschland: Wo stehen wir?
Grundsätzliche Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld können auch sehr kleine Betriebe mit nur einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter beantragen. Gründe für Kurzarbeit können behördlich veranlasste Maßnahmen sein, wie während der Corona-Pandemie. Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfälle oder wirtschaftliche Ursachen wie fehlende Aufträge oder Materialmangel werden ebenfalls berücksichtigt. Wobei der Arbeitsausfall "vorübergehend und unvermeidbar" sein muss. Er darf nicht auf branchenüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
Schnelle Hilfen gefordert
Unternehmen, die zur Zeit aufgrund der hohen Energiekosten in eine Schieflage geraten, bangen weiter. Viele hoffen auf mehr staatliche Unterstützung. Kostenzuschüsse für energieintensive Mittelständler müssten schnell umgesetzt werden, fordert etwa die Handwerkskammer für München und Oberbayern. Sonst drohe vielen Betrieben ein schnelles Ende.
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