Ein Profisportler muss keine rechtlichen Konsequenzen durch seinen Club befürchten, wenn er sich bei einer Tätigkeit verletzt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Beruf steht. Dieser Auffassung sind die Sportrechtler Christoph Schickhardt und Hanns-Uwe Richter. "Oberstes Prinzip in der Rechtsprechung ist: Einen Arbeitgeber geht es nichts an, was ein Arbeitnehmer im Urlaub macht", erklärte Schickhardt gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.
Musterlizenzvertrag der DFL heute ohne Freizeit-Klauseln
Früher habe es durchaus auch in den Verträgen von Profisportlern Klauseln zum Freizeitverhalten gegeben. Diese seien aber häufig nicht wirksam gewesen. Daher enthalte auch der Musterlizenzvertrag, den die Deutsche Fußball Liga (DFL) jährlich herausgebe, keine Bestimmungen dieser Art, sagte Schickhardt.
Nur Pflichtverletzung kann geahndet werden
Entscheidend sei, "ob der Arbeitnehmer eine Pflicht verletzt hat und somit gegen eine Klausel verstoßen hat". Durch so eine Klausel könne dem Arbeitnehmer untersagt werden, gefährliche Sportarten auszuüben. Hat er gegen diese Klausel verstoßen, könne er "durch eine Abmahnung oder – im schlimmsten Fall – durch eine Kündigung sanktioniert werden", sagte Richter.
Neuer als "ganz normaler Arbeitnehmer"
Beim nach einem Unfall bei einer Skitour frisch operierten Fußball-Nationaltorhüter Neuer ist über dieses Vertragsdetail nichts bekannt. Der 36-Jährige hatte sich bei einer Skitour den Unterschenkel gebrochen. Auch als hoch bezahlter Profisportler sei Neuer aber ein "ganz normaler Arbeitnehmer wie alle anderen auch", sagt Schickhardt.
Der Jurist meint, dass Neuers Club, der FC Bayern München, nur dann die Lohnfortzahlung nicht übernehmen müsse, wenn Neuer als Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hätte.
Auf jeden Fall sechs Wochen Lohnfortzahlung
Auch Richter sagt: "Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Geld weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist". Das besage das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Skitour keine Risiko-Sportart wie Fallschirmspringen
Selbstverschuldet sei die Verletzung bei einer Skitour nur dann, wenn Skitouren zu den gefährlichen Sportarten gehören. Dies könne man im Fall von Neuers Skitour "wohl nicht annehmen", so Richter. Zu den Risiko-Sportarten gehören laut Schickhardt beispielsweise Apnoe-Tauchen oder Fallschirmspringen.
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