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Urteil: EuGH-Schlappe für Online-Videorekorder

Urteil: EuGH-Schlappe für Online-Videorekorder

Ein Dienstleister, der Sendungen eines TV-Anbieters aufzeichnet und Kunden online zur Verfügung stellt, darf dies nicht ohne Erlaubnis des Senders tun. Das EuGH-Urteil bedeutet eine Schlappe für alle Online-Videorekorder. Von Florian Regensburger

Ein britischer Online-Dienst darf laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Sendung eines italienischen TV-Senders aufzeichnen und seinen Kunden im Internet zur Verfügung stellen. Dieses Urteil hat der Europäische Gerichtshof heute bekannt gegeben.

Vcast gibt TV-Sendungen im Web wieder

Konkret ging es bei der Entscheidung um den britischen Onlinevideorekorder-Service Vcast, der vom italienischen TV-Sender RTI verklagt worden war. Ein italienisches Gericht hatte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Bei Vcast können Kunden TV-Sendungen auswählen, die der Dienst dann aufzeichnet und seinen Nutzern online zum Anschauen oder zum Download anbietet stellt.

EuGH verlangt Zustimmung des Rechteinhabers

Dabei handelt es sich nach Ansicht der Luxemburger Richter um "eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe", also eine erneute öffentliche Wiedergabe. Deshalb müsse vom Inhaber der Urheberrechte - in diesem Fall dem Sender RTI - die Erlaubnis dazu erteilt werden.

Recht auf Privatkopie laut Gericht nicht relevant

Das Recht auf Privatkopie, auf dessen Grundlage Verbraucher zum Beispiel mit einem Festplattenrekorder zu Hause TV-Sendungen aufzeichnen und zu einer beliebigen Zeit anschauen können, sieht das Gericht in diesem Fall, in dem mit Vcast ein kommerzieller Drittanbieter beteiligt ist, nicht als ausschlaggebend an.

Der Urteilsspruch des EuGH ist bindend für nationale Gerichte in EU-Staaten, wenn sie vergleichbare Fälle entscheiden.