Bildrechte: picture-alliance/dpa

Datenschutz

Artikel mit Bild-InhaltenBildbeitrag

DSGVO: Die neuen Datenschutzrechte für Verbraucher

Name, Geburtsdatum oder das Lieblings-Essen: Ohne ausdrückliche Zustimmung darf ein Unternehmen künftig nicht mehr mit persönlichen Daten hantieren. Für Verbraucher ergeben sich neue Rechte und Ansprüche. Von Florian Regensburger

Über dieses Thema berichtet: LÖSCHEN Wirtschaft und Börse am .

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten strengere Regeln für Unternehmen und auch zum Beispiel Vereine, die mit persönlichen Daten von Kunden oder Mitgliedern umgehen. Dazu können künftig von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden empfindliche Strafen von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Für die Verbraucher dagegen bringt das Gesetz vor allem neue Rechte und Auskunftsansprüche.

Vor allem Internetfirmen sind betroffen

"Beispielsweise Auskunftsrechte, Löschrechte, Widerrufsrechte – das ist jetzt klar geregelt in ganz Europa und deswegen ist das ein Vorteil für den Verbraucher", sagt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Die neuen Regeln gelten europaweit und auch für ausländische Firmen, die ihre Dienste in der EU anbieten – vor allem betroffen sind Internetfirmen wie Facebook oder Google.

Ab 25. Mai - ab diesem Datum müssen alle EU-Staaten das neue Recht anwenden - gilt ein klares Einwilligungserfordernis. Jedes Unternehmen muss sich dann eine Einwilligung beim Kunden holen, dass konkret benannte Daten zu einem bestimmten Zweck erhoben werden dürfen.

"Die Einwilligung muss klar sein, deutlich sein, in einfacher Sprache. Der Verbraucher muss sie wahrnehmen und sie muss vor allem auch den individuellen Zweck für diese Datenerhebung angeben, damit er auch nachvollziehen kann: Wofür wird’s verwendet? Was anderes darf nicht untergeschoben werden" Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern

Neue Auskunftsrechte für Verbraucher

Ferner kann Jeder von einem Unternehmen Auskunft darüber verlangen, welche Daten über ihn gesammelt werden, auf welche Weise diese verarbeitet werden und zu welchem Zweck. Dieses Auskunftsrecht betont die Bedeutung des Prinzips der Datensparsamkeit. Das heißt, es sollen nur so viele Daten erhoben werden, wie unbedingt notwendig, um das jeweilige Geschäft abwickeln oder einen Online-Dienst anbieten zu können.

"Generell kann man sich jetzt an die Anbieter wenden und dort Auskunft verlangen: Welche Daten hat er über mich gespeichert, welche Daten hat er möglicherweise an wen weitergegeben, von wem hat er die Daten erhalten, das muss der Anbieter dann auch alles mitteilen", sagt Verbraucherschützerin Tatjana Halm. Entsprechend gelten für die Anbieter auch Dokumentationspflichten, um das alles nachweisen zu können.

Löschrecht - mit Ausnahmen

Außerdem kann man als Verbraucher von einem Unternehmen einfordern, gespeicherte persönliche Daten wieder zu löschen. Ausnahmen gelten, wenn ein Anbieter etwa Abrechnungsdaten aus steuerlichen Gründen länger aufbewahren muss.

"Die Löschpflichten richten sich danach, welchen Zweck die Datenerhebung hatte. Wenn ich jetzt beispielsweise für Werbezwecke Daten freigegeben hatte und ich will sie gelöscht haben, dann gibt’s keinen Grund sie länger zu bewahren. Wenn ein Vertrag erfüllt werden muss, kann der Anbieter sie möglicherweise länger vorhalten, aus steuerrechtlichen Gründen" Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern

Das Auskunftsrecht gilt übrigens auch am Arbeitsplatz: Angestellte haben das Recht, alles zu erfahren, was ihr Arbeitgeber über sie gespeichert hat, auch zum Beispiel über Fehlzeiten und Krankschreibungen.