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WLAN-Hotspot

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BGH-Urteil: Die Störerhaftung ist abgeschafft, Punkt.

Anbieter offener WLANs haften nicht für Rechtsverstöße Dritter über ihren Anschluss: Der Bundesgerichtshof hat die Abschaffung der Störerhaftung, verankert im neuen Telemediengesetz, im Wesentlichen bestätigt. Von Florian Regensburger

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

Wer sein WLAN-Netz für andere Menschen öffnet, kann nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn Nutzer über ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begehen. Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) aus dem Jahr 2017, mit der die sogenannte "Störerhaftung" in vergleichbaren Fällen faktisch als abgeschafft gilt. Das Gesetz sei auch mit Europarecht vereinbar, befanden die Karlsruher Richter.

Vorinstanzen hatten Kläger rechtgegeben

Im Fall aus dem Jahr 2013, den der BGH verhandelt hat, ging es um ein Computerspiel, das unrechtmäßig zum Download angeboten worden war. Der Vermarkter des Spiels "Dead Island", die Firma Koch Media, hatte den Mann aus Nordrhein-Westfalen, über dessen Internetanschluss das Spiel angeboten wurde, abgemahnt und 1.000 Euro Schadensersatz verlangt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Düsseldorf gaben Koch Media recht.

Beklagter nicht von Abmahnkosten freigesprochen

Der BGH dagegen richtete seine Rechtsprechung nun schon am neuen TMG aus - und gab dem WLAN-Anschlussinhaber weitgehend recht. Zwar habe der Mann zum Zeitpunkt der Abmahnung einen Rechtsverstoß begangen, unter anderem weil er seinen Anschluss nicht per Passwort gegen die missbräuchliche Nutzung gesichert hatte. Deshalb wird er auch nicht von der Begleichung der Abmahnkosten befreit. Die Verurteilung zur Unterlassung, einen offenen WLAN-Hotspot bereitzustellen, hat der BGH allerdings aufgehoben.

Nachspiel vor dem Oberlandesgericht

Urheberrechte seien nach wie vor ausreichend geschützt, weil Geschädigten immer noch die Möglichkeit bleibe, den jeweiligen Anschlussinhaber per Gericht zur Sperrung bestimmter Inhalte oder zur Unterbindung der Nutzung von Filesharing-Software zu verpflichten. Diese Frage, den vorliegenden Einzelfall betreffend, hat der BGH an das zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Sieg für die Digitalisierung

Das Grundsatzurteil aber, die Aufhebung der Pflicht auf Unterlassung, ist ein Sieg für die Digitalisierung: Das neue TMG macht auch in Deutschland den Weg frei für flächendeckend offene WLAN-Netze, die in anderen europäischen Ländern schon lange selbstverständlich sind - ohne Anmeldung, Registrierung oder Login, was in den allermeisten Fällen dazu führt, dass ein derart gesichertes WLAN-Netz eben gar nicht genutzt wird. Zu umständlich sind diese Sicherheitsmaßnahmen für die Nutzer.

Anschlussinhaber nun besser geschützt

Kritisiert wird die Abschaffung der Störerhaftung seit jeher von Strafverfolgern, war es doch bisher ein Leichtes, den Anschlussinhaber für alles in Haftung zu nehmen, was über seinen Anschluss geschieht. Nun ist der Anschlussinhaber besser geschützt: Ermittler müssen ihm Nachweisen, dass es auch er selbst war, der eine Rechtsverletzung begangen hat. Die Tatsache, dass man Anschlussinhaber ist, reicht dafür nicht mehr aus.