Die Mensa des Schulzentrums Perlach-Nord.
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Das Schulzentrum Perlach-Nord will seine Mensa abreißen und neubauen. Doch die steht seit kurzem unter Denkmalschutz.

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#Faktenfuchs: Was macht ein Gebäude zum Denkmal?

Eine Münchner Schule will ihre Mensa abreißen und neubauen lassen – weil sie aus allen Nähten platzt. Aber die Behörden stellen sich quer. Sie lassen den Betonbau unter Denkmalschutz stellen. Doch wer entscheidet eigentlich, was ein Denkmal ist?

Ein Sanierungskonzept gibt es schon, eine Genehmigung noch nicht: Weil ihre Schulmensa aus allen Nähten platzt, wollte das Münchner Schulzentrum Perlach-Nord das Gebäude eigentlich abreißen und größer wiederaufbauen lassen. Auch der Bezirksausschuss hatte sich dafür ausgesprochen: Nicht nur, weil in dem großen Raum auch häufig Bürgerversammlungen und Konzerte stattfinden, sondern auch, weil der brutalistische Betonbau vielen im Bezirk ohnehin schon länger ein Dorn im Auge war.

Doch dann machte ausgerechnet das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLFD) den Bauplanern einen Strich durch die Rechnung - mit einem überraschenden Argument: Der Betonbau habe historische Bedeutung. Sie ließ die Mensa unter Denkmalschutz stellen.

Fälle wie dieser in München-Neuperlach sind nicht selten. Nicht immer stimmen die Vorstellungen von Anwohnern und Behörden darin überein, welche Gebäude schützenswert seien. Doch wie wird ein Gebäude eigentlich zum Denkmal? Welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein? Wer redet mit? Und welche Folgen hat der Denkmalstatus für Bewohner oder Eigentümer?

Wie viele Denkmäler gibt es in Bayern und wem gehören sie?

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führt das offizielle Verzeichnis aller bekannten bayerischen Denkmäler – die Bayerische Denkmalliste. Darin sind derzeit laut BLFD etwa 159.000 Denkmäler verzeichnet: Rund 109.500 Bau- und Kunstdenkmäler und etwa 49.500 Bodendenkmäler. Pro Jahr kommen etwa 100 neue Baudenkmäler hinzu.

Eines der ältesten Denkmäler in Bayern ist die Römermauer in Regensburg, sie ist fast 2.000 Jahre alt. Die jüngsten Denkmäler hingegen sind noch keine 50 Jahre alt. Zwei der neuesten sind das Olympische Dorf und das BMW-Hochhaus in München. Beide wurden in den frühen 1970er-Jahren erbaut.

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Die Regensburger Römermauer umfasste einmal das römische Legionslager Castra Regina. Sie entstand laut BLFD im 2. Jahrhundert nach Christus.

In Bayern gehören mehr als 60 Prozent der Denkmäler privaten Eigentümern. Etwa 12 Prozent sind in Hand der Kirchen, den Rest machen kommunale, staatliche und sonstige Eigentümer aus. Das geht aus einer Publikation des Landesamts für Denkmalpflege hervor.

Die Bayerische Denkmalliste wird von den Mitarbeitern des BLFD ständig aktualisiert und kann von jedermann eingesehen werden. Am einfachsten geht das über den Bayerischen Denkmal-Atlas, der Baudenkmäler, Ensembles und Bodendenkmäler kartografisch darstellt.

Ab wann ist ein Bau denkmalgeschützt?
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Ab wann ist ein Bau denkmalgeschützt?

Was ist eigentlich ein Denkmal?

Die oberste Denkmalschutzbehörde in Bayern, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, unterscheidet in seiner Publikation "5 Fragen an die Denkmalpflege" insgesamt sieben Arten von Denkmälern. In der Bayerischen Denkmalliste werden diese in drei Hauptkategorien zusammengefasst:

  1. Baudenkmäler: Dazu gehören bauliche Anlagen aller Art wie Burgen, Schlösser, Kirchen, Stadtmauern, Bürgerhäuser und Bauernhöfe, aber auch Scheunen, Brücken, Industrieanlagen, historische Gartenanlagen. Zu den Baudenkmälern gehören teilweise auch historische Ausstattungsstücke wie Mobiliar, Fresken, Wandmalereien oder Altäre, die nicht direkt zum Bauwerk gehören, aber das Gebäude historisch geprägt haben.
  2. Ensembles: Als Ensemble bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden, die als Ganzes unter Denkmalschutz steht. Zu einem Ensemble können auch einzelne Gebäude gehören, die für sich genommen keinen Denkmal-Charakter haben – als Ensemble-Bestandteil stehen sie dennoch unter Denkmalschutz. Ein Ensemble kann eine Schlossanlage, ein Straßenzug, ein Marktplatz mit umgebenden Gebäuden oder ein ganzer Stadtkern sein. In München bildet zum Beispiel die Theresienwiese zusammen mit Bavaria und Ruhmeshalle ein Ensemble.
  3. Bodendenkmäler: Bei Bodendenkmälern handelt es sich um bewegliche oder unbewegliche Überreste vor allem aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit, die sich im Boden befinden oder im Boden gefunden und geborgen werden. Dazu gehören Reste von Befestigungsanlagen, Ringwälle, Viereckschanzen, Gräber, Münzen, Gefäße, Werkzeuge, Schmuck. In München stehen zum Beispiel bei Grabungen gefundene mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile unterhalb des historischen Stadtkerns unter Denkmalschutz.

Darüber hinaus gibt es bewegliche Denkmäler: Das sind zum Beispiel Gemälde, Skulpturen, Möbel, Bücher oder Urkunden, also nicht-ortsfeste Gegenstände. Aber auch Fahrzeuge wie Lokomotiven und Schiffe können Denkmal-Charakter haben. Bewegliche Denkmäler werden allerdings nur in seltenen Fällen in die Denkmalliste aufgenommen.

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Das Münchner BMW-Hochhaus stammt aus den frühen 1970er-Jahren - und ist trotzdem schon ein Denkmal.

Wie wird ein Gebäude zum Denkmal?

Damit ein Gebäude oder Objekt als Denkmal gilt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Diese definiert das Bayerische Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler: In Artikel Eins heißt es dort:

"Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt."

Ein Denkmal muss also drei Anforderungen erfüllen. Es muss:

  1. Von Menschen geschaffen sein: Natürliche Besonderheiten – so außergewöhnlich sie auch sein mögen – können kein Denkmal im Sinn des Denkmalschutzgesetzes sein.
  2. Ein Denkmal muss aus vergangener Zeit stammen. Darunter versteht das Landesamt, grob gesprochen, mindestens eine Generation Abstand. Objekte, die vor 1945 entstanden sind, fallen sicher darunter - mittlerweile werden aber zunehmend auch Gebäude zu Denkmälern erklärt, die nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind. Darunter fallen auch einige, die – das zeigt der Fall der brutalistischen Mensa aus Perlach – die Öffentlichkeit nicht unbedingt als schützenswert wahrnimmt.
  3. Der Erhalt der Gebäude muss im Interesse der Allgemeinheit liegen. Ob das der Fall ist, entscheidet aber nicht diese Allgemeinheit selbst - sondern die Gutachter des BLFD. Hier spielt die wissenschaftliche Arbeit, insbesondere die Quellenforschung, eine wichtige Rolle. Bei der Beurteilung des Objekts beachten die Experten Faktoren wie Seltenheitswert, Einzigartigkeit, Alter und das Maß an Ursprünglichkeit.

Wenn ein Hinweis auf ein mögliches Denkmal eingeht, prüft zunächst das BLFD, ob die Kriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird das Gebäude in die Bayerische Denkmalliste aufgenommen. Anschließend wird die jeweilige Gemeinde darüber informiert. Die Gemeinde hat nach Erhalt des Schreibens mehrere Wochen Zeit, fachliche Korrekturen oder Einwände vorzubringen – kann der Eintragung aber nicht grundsätzlich widersprechen. Sollte es Streit über Detailfragen geben, wird der Landesdenkmalrat angehört. Diesem gehören neben Mitgliedern der politischen Parteien auch Vertreter verschiedener Interessengruppen an.

Doch Denkmäler können nicht nur gefunden werden; sie können auch verloren gehen. Das passiert zum Beispiel dann, wenn denkmalgeschützte Häuser abgerissen werden oder auf archäologischen Fundstellen gebaut wird. Natürlich muss auch das im Einzelfall vorher genehmigt werden.

Muss ein Denkmal in der Liste stehen, um geschützt zu sein?

Baudenkmäler sind in Bayern schon dadurch als Denkmal geschützt, dass sie die eingangs genannten Kriterien erfüllen. Eine Eintragung in die Liste hat nur "deklaratorische Bedeutung" - dient also der Klarstellung: Damit jeder weiß, dass ein Gebäude geschützt ist und nicht einfach abgerissen werden darf.

Eintragungen in die Denkmalliste können von den zuständigen Heimatpflegern, aber auch vom Eigentümer oder Dritten angeregt werden. Wer – zum Beispiel während eines Hausbaus oder einer Ausgrabung – ein Bodendenkmal findet, muss dies dem BLFD oder der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde melden.

Welche Folgen hat der Denkmalschutzstatus für die Bewohner?

Denkmalschutz bedeutet nicht, dass ein Gebäude gar nicht mehr verändert werden darf. Vielmehr sei es durchaus wünschenswert, dass Baudenkmäler genutzt und bewohnt werden, so das BLFD. Allerdings kann die Denkmalschutzbehörde den Eigentümern dabei Auflagen erteilen – und oft werden diese von den Bewohnern als streng empfunden. Ziel ist aus Sicht der Denkmalschützer, dass die historischen Besonderheiten des Gebäudes bewahrt werden. Im Einzelfall muss dieses Ziel aber gegen die berechtigten Interessen der Eigentümer oder Bewohner abgewogen werden, die vielleicht ein Interesse an höheren Decken oder moderneren Fenstern haben.

Welche konkreten Auflagen der Eigentümer zu beachten hat, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Jede Veränderung an einem denkmalgeschützten Gebäude – ob neue Fenster oder Fassadenanstrich – muss vorher genehmigt werden. Zuständig dafür sind die Unteren Denkmalschutzbehörden der Gemeinden.

Welche Art von Auflagen gibt es?

Die Auflagen der Behörden betreffen vor allem das Aussehen der Gebäude. Bei Renovierungen soll das historische Gesamtbild des Gebäudes erhalten bleiben. Im Olympischen Dorf in München schreibt die Denkmalschutzbehörde zum Beispiel einen bestimmten Farbton für die Fensterrahmen vor, bei Fachwerkhäusern könnte sie den Bewohnern verbieten, eine Außendämmung anzubringen, damit die klassische Holzbalken-Optik nicht verdeckt wird. Manchmal muss auch dann eine Erlaubnis eingeholt werden, wenn Veränderungen nur in der Nähe eines Denkmals geplant sind.

Zusätzlich kann die Denkmalbehörde den Eigentümern vorschreiben, wie sie das Gebäude zu nutzen haben. So könnte es sein, dass eine denkmalgeschützte Fabrik nicht als Wohnraum vermietet werden darf.

Fördert der Staat den Erhalt der Denkmäler?

Die Kosten für Renovierung und Instandhaltung sind bei denkmalgeschützten Gebäuden oft höher als bei Gebäuden, die keinen solchen Auflagen unterliegen. Um diesen finanziellen Nachteil auszugleichen, gibt es eine Vielzahl an öffentlichen Zuschüssen und Darlehen sowie Steuererleichterungen. Wichtig: Bezuschusst werden nur Maßnahmen, die vor ihrer Umsetzung mit dem BLFD abgestimmt wurden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Voraussetzung für die Förderung ist, dass durch den Denkmalschutz ein Mehraufwand entstanden ist, den es andernfalls nicht gegeben hätte.

Grundsätzlich werden zwei Arten der finanziellen Förderung unterschieden:

  1. direkte Zuschüsse, also Geldbeträge
  2. indirekte Zuschüsse, etwa in Form von Steuererleichterungen

Direkte Zuschüsse: Muss der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes eine Malerei rekonstruieren oder historische Fenster ersetzen, kann er dafür einen Zuschuss beantragen - etwa bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, den Landesdenkmalämtern oder der örtlichen Denkmalschutzbehörde. In der Regel sehen diese eine Eigenbeteiligung des Denkmaleigentümers vor. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, wird jeweils im Einzelfall geprüft und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei kostenintensiveren Maßnahmen muss der Eigentümer in der sogenannten "Zumutbarkeitsprüfung" unter anderem seine Vermögenssituation darlegen. Zudem wird geprüft, inwiefern der Eigentümer höhere Einnahmen nach der Renovierung erwarten kann – sich der Mehraufwand also selbst refinanziert.

Indirekte Zuschüsse: Neben den direkten Zuschüssen gibt es auch diverse Steuererleichterungen, die Eigentümer von denkmalgeschützten Bauten in Anspruch nehmen können. So können sie etwa Renovierungs- und Sanierungskosten von der Einkommenssteuer absetzen – bei vermieteten Immobilien zu 100 Prozent. Wird die Immobilie vom Eigentümer selbst bewohnt, kann dieser immerhin noch 90 Prozent absetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer außerdem Erleichterungen bei der Bewertung von Immobilien, bei der Höhe der Grundsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltend machen. Eine Übersicht dazu bietet das BLFD in dieser Broschüre.

Dem Schulzentrum Perlach-Nord dürfte all das vorerst wenig helfen: Sie muss die Sanierung in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde jetzt noch einmal ganz von vorne angehen. Und das könnte sehr viel teurer werden als geplant.

Fazit: Es gibt in Bayern knapp 160.000 Denkmäler. Damit ein Objekt als Denkmal anerkannt wird, muss es von Menschen geschaffen sein, aus alter Zeit stammen und sein Erhalt muss im Interesse der Allgemeinheit liegen. Um für Klarheit zu sorgen, werden Denkmäler in die offizielle Bayerische Denkmalliste eingetragen – geschützt sind Denkmäler aber auch dann, wenn sie nicht eingetragen sind. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen nicht nach Belieben umgebaut werden. Vor jeder Veränderung muss die Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Der Staat fördert und bezuschusst den Mehraufwand, wenn dieser durch den Denkmalschutz-Status entsteht.