Noch ist es nicht durch. Mit großen Änderungen ist allerdings nicht mehr zu rechnen: Wird das Gesetz im Dezember verabschiedet, ändert sich ab dem 1. Januar 2023 die steuerliche Bewertung von Häusern und Wohnungen. Geändert werden soll aber nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuersatz an sich, sondern die steuerliche Bewertung von Immobilien.
- Link zum Artikel: "Immobilien vererben: Sie müssen nicht noch schnell überschreiben"
Durch höhere Bewertung der Immobilien erhöht sich die Steuer
Dies folgt zum einen daraus, dass ein höherer Wert über möglichen Freibeträgen liegt. Zum anderen steigt der Prozentsatz der Steuer bei überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte. Das trifft all jene, die Wohneigentum haben und es vererben möchten. Auf Erben können je nach Lage des Grundstücks in Zukunft erhebliche Mehrkosten zukommen. Im schlimmsten Fall droht sogar der Notverkauf der Immobilie.
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Erste Schätzungen gehen davon aus, dass die Wertsteigerung der Immobilien in zahlreichen Fällen zwischen 20 und 50 Prozent ausmachen könnte - mit der Folge, dass Betroffene dann bei Erbschaft oder Schenkung entsprechend höhere Steuern zu zahlen hätten. Insbesondere Eigentümer in Gebieten, in denen die Immobilienpreise in den letzten Jahren massiv stiegen, sind von den Änderungen stark betroffen.
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Das soll sich ab Januar bei der Immobilienbewertung ändern
Die wohl wichtigste Änderung betrifft den sogenannten "Sachwertfaktor" von Immobilien. Mit ihm wird die Lage am Immobilienmarkt in die Bewertung aufgenommen. Er soll also abbilden, wie begehrt die Immobilie am Markt ist. Das ist zum Beispiel abhängig von der Lage oder vom Gebäudetyp. Dieser Faktor soll von einem Gutachterausschuss für die jeweilige Regionen festgelegt werden. Ist das nicht der Fall, gibt der Bund ihn in einer Tabelle vor. Die soll nun angepasst werden. Bisher lag der Faktor zwischen 0,5 bis 1,5. Nach der Gesetzesänderung soll er zwischen 0,8 und 1,8 liegen. Die Wertsteigerung liegt damit bei mindestens 20 Prozent.
Für Schenkungen gelten die gleichen Voraussetzungen und Freibeträge wie beim Erben. Für ein sehr wertvolles Haus in guter Lage würde also auch nach aktueller Gesetzeslage sicher eine Steuer fällig. Nur eben wohl deutlich weniger als im nächsten Jahr.
Erbschaftssteuer- und Schenkungsfreibeträge:
- Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern eines Verstorbenen: 100.000 Euro
- Alle übrigen Erben: 20.000 Euro
Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Bei größeren Vermögen kann demnach eine Teilschenkung alle zehn Jahre sinnvoll sein.
Ausnahme von der Erbschaftssteuer
Es gibt einige Sonderregelungen mit der sich die Erbschaftssteuer umgehen lässt. Der wohl am häufigsten vorkommende Fall ist das "Familienheim" also das Zuhause der Familie im dem der Vererbende bis zum Tode gelebt hat. Diese Regelung ist für den Ehepartner und die Kinder gültig die ebenfalls darin wohnen und noch mindestens zehn Jahre wohnen bleiben.
Ziehen die Kinder binnen einer Frist ein und nutzen die Immobilie als Hauptwohnsitz, ist das Erbe ebenfalls steuerfrei. Dies gilt bei Kindern aber nur bei einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmeter. Für den Ehepartner gibt es keine Wohnflächenbegrenzung.
Der Gesetzesänderung noch zuvorkommen?
Jetzt fragen sich viele: Wenn die Gesetzesänderung zur Erbschaftssteuer kommt, lässt sich diese umgehen? Die Antwort lautet: vielleicht. Eine Option wäre etwa, jetzt noch eine Schenkung zu veranlassen, solange die alte Bewertungsmethode gilt. Laut dem Verband Haus und Grund reicht es dafür aus, den Schenkungsvertrag noch dieses Jahr beim Notar zu unterschreiben.
Von Panik-Aktionen raten Anwälte und Steuerberater aber dringend ab. Niemand sollte übereilt aus Steuergründen Verträge abschließen, die im Nachhinein nicht mehr rückgängig zu machen sind. Es empfiehlt sich vor der Übertragung einer Immobilie unbedingt Expertenrat einzuholen, um mögliche Fallen und Probleme zu vermeiden.
Darüber hinaus bestehen zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, wie sich der bisherige Eigentümer einer Immobilie gegenüber dem Beschenkten auch für die Zukunft absichern kann. So kann sich der Verschenkende ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie vorbehalten und so beispielsweise weiterhin die Immobilie bewohnen oder nutzen. Die Belastung mit einem Nießbrauch wirkt sich zugleich auf den Wert der Immobilie aus. Diese Vereinbarungen müssen jedoch in jedem Fall vor der Schenkung in den Vertrag aufgenommen werden und sollten vorher dringen mit einem Experten auf Vor- und Nachteile hin überprüft werden.
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