Mitglieder der Lokführergewerkschaft "GDL" - im Hintergrund das Logo der Deutschen Bahn, Leipzig am 10.01.2024
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Lokführergewerkschaft GDL ruft zum nächsten Streik auf

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Bahnstreik bremst Deutschland aus: Was rechtlich erlaubt ist

Nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen stehen immer wieder Streiks und Warnstreiks zur Debatte. Doch wie weit dürfen solche Aktionen gehen? Die Arbeitsgerichte ziehen da keine strengen Grenzen.

Über dieses Thema berichtet: Wirtschaft und Börse am .

Das Recht zu streiken – das ist in Deutschland ganz fest verankert. Das Bundesverfassungsgericht weist da immer auf Artikel 9 im Grundgesetz hin. Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln frei die Bedingungen aus. Und um überhaupt etwas durchsetzen zu können, dürfen Gewerkschaften zum Streik aufrufen. Alles andere wäre "kollektives Betteln" - so sieht es das Bundesarbeitsgericht.

Keine gesetzlichen Regelungen

Was es in Deutschland hingegen nicht gibt, ist ein Arbeitskampf-Gesetz, das bestimmt, was an der Streikfront geht und was nicht. Stattdessen gilt das Richterrecht. Über die Jahre hinweg haben die obersten Richter mit ihren Urteilen sozusagen Leitlinien gesetzt. In der Praxis wird immer unterschieden zwischen einem Warnstreik und einem Erzwingungsstreik.

Voraussetzung für beide ist, dass es nur um Dinge geht, die auch tariflich geregelt werden können. Ein politischer Streik gegen Gesetze wie in Frankreich bei der Rente gilt deshalb als nicht möglich. Eine Gewerkschaft muss zudem stark genug sein, ihre Ziele auch durchsetzen zu können. Und sie darf nicht zum Kampf aufrufen um des Kampfes Willen – also nur, um das Gegenüber zu treffen.

Kein wesentlicher Unterschied

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob ein Warnstreik noch verhältnismäßig ist oder nicht mehr. Bei einem Erzwingungsstreik ist in der Regel ein formaler Beschluss die Grundlage. Welcher, das hängt von der jeweiligen Satzung ab, meist ist es die Urabstimmung. Es sollte aber auf jeden Fall klar sein, dass sie die Gespräche definitiv für gescheitert erklärt.

Auch bei Warnstreiks muss die Gewerkschaft deshalb deutlich machen, dass sie nicht sieht, am Verhandlungstisch weiterzukommen. Eine förmliche Erklärung braucht es dazu aber nicht. Mit dem Warnstreik – so das Bundesarbeitsgericht – signalisiert sie, dass aus ihrer Sicht die Gespräche friedlich nicht gelöst werden können. Von "Druck machen" ist dann immer die Rede.

Keine wirklichen Beschränkungen

Eines darf eine Gewerkschaft nicht mit ihren Aktionen gefährden: Den Bestand von Betrieben. Ganztägige Warnstreiks sind in vielen Branchen üblich. Über Tage hinweg alle Bereiche bis zum nächsten Verhandlungstermin zu bestreiken, hält auch der DGB Rechtsschutz für problematisch. Die Aktionen sollen ja "Nadelstiche" sein.

Wenn Arbeitgebern der Streikplan der Gewerkschaft zu weit geht, können sie beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Streik unterbinden zu lassen. In Nachhinein kann der Gewerkschaft auch eine Forderung auf Schadensersatz drohen. Das ist oft ein Grund, warum sie nicht gleich in die Vollen greifen. Ein nicht rechtmäßiger Streik käme sie unter Umständen teuer zu stehen.

Bei Aktionen mit großer Außenwirkung kommt immer die politische Forderung auf, in bestimmten Bereichen das Streikrecht doch zu regulieren. So machten sich einige bei früheren Bahnstreiks dafür stark, dass die ein paar Tage vorher angekündigt werden müssen. Gewerkschaften warnen hier aber vor dem wirkungslosen Streik. Der Arbeitgeber habe dann Zeit, gegenzusteuern.

Ein anderer Vorschlag ist der nach einer verpflichtenden Schlichtung. Vor einem drohenden Erzwingungsstreik sollte ein Unparteiischer erst noch vermitteln. Bisher ist keine Regierung auf solche Vorschläge eingegangen. Das per Verfassung garantierte Streikrecht zu beschränken bringt Risiken mit sich. Am Ende müsste Regulierungen auch in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben. Und das hat die Latte bisher sehr hoch gehalten.

Dieser Artikel ist erstmals am 17. Februar 2023 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel aktualisiert und erneut publiziert.

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