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Recht für Feuerwehrmann: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Recht für Feuerwehrmann: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Ist Bereitschaftsdienst zu Hause auch Arbeitszeit? Für manche Arbeitgeber nicht. Ein belgischer Feuerwehrmann ist deshalb vor den Europäischen Gerichtshof gezogen - mit Erfolg.

Der belgische Feuermann arbeitet seit 1981 als freiwilliger Feuerwehrmann und ist darüber hinaus Angestellter eines Privatunternehmens. Der Mann hatte pro Monat eine Woche Rufbereitschaft – und zwar abends und am Wochenende. 2009 klagte der Feuerwehrmann gegen die belgische Stadt Nivelles, weil er eine Entschädigung für seine Bereitschaftsdienste bekommen wollte, die er von zu Hause aus leistete. Seiner Meinung nach ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit. Die Richter des höchsten Europäischen Gerichts haben dem Feuerwehrmann Recht gegeben. In ihrem Urteil kommen sie zu dem Schluss, dass die EU-Arbeitszeit-Richtlinie auch für Feuerwehrleute gilt.

Urteil gilt allgemein für alle Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdienst zu Hause

Der Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit anzusehen, weil der Arbeitnehmer diese Zeit zu Hause verbringen muss und darüber hinaus verpflichtet ist, im Notfall innerhalb von acht Minuten einsatzbereit zu sein. Denn das schränkt die Möglichkeit, einer anderen Tätigkeit nachzugeben erheblich ein, so die Richter.  Das Urteil wurde zwar am konkreten Fall des freiwilligen Feuerwehrmanns aus Belgien gefällt, sagte ein Sprecher des Europäischen Gerichtshofs dem Europastudio Brüssel, es gelte aber allgemein für alle Arbeitnehmer in der EU, die von zuhause aus Bereitschaftsdienst leisten und innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen. Das bedeutet, es könnten auch andere Berufsgruppen wie zum Beispiel Ärzte und Journalisten von dem Urteil betroffen sein.