Tandem-Sprung (Symbolbild)
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Tandem-Sprung (Symbolbild)

    Nach Unfall: Tandem-Fallschirmspringer bekommt Schmerzensgeld

    Ob Bungee-Jumping oder Fallschirmspringen: Erlebnisse mit Adrenalin-Garantie liegen im Trend. Doch was, wenn etwas passiert? Viele Anbieter lassen vorab einen Haftungsausschluss unterschreiben. Doch ein Gericht sagt nun: Das spielt keine Rolle.

    Ein Fallschirmspringer ist nach einem Urteil des Landgerichts Köln als Fluggast zu betrachten und hat deshalb im Falle eines Unfalls Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das ist der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zufolge unabhängig davon, ob der Unfall durch ein Verschulden des Anbieters zustandekam.

    Wirbelbruch mit Folgen

    In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der in der Eifel an einem Tandem-Fallschirmsprung teilgenommen hatte. Vor dem Sprung unterzeichnete der Mann einen Vertrag mit Haftungsausschluss-Erklärung, in dem er auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen wurde. Tatsächlich kam es dann zu einer harten Landung, bei der sich der Mann einen Wirbelkörperbruch zuzog. Er leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung.

    Obwohl der Mann den Haftungsausschluss unterschrieben hatte, verklagte er das Kölner Unternehmen, das die Tandemsprünge anbietet, auf 20.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Behandlungskosten in Höhe von mehreren tausend Euro.

    Verschulden und Haftungsausschluss nicht relevant

    Das Gericht stellte in dem Verfahren nun fest, dass der Tandem-Pilot eine vorschriftsmäßige Landung durchgeführt habe, dass er an den Turbulenzen, die zu der harten Landung führten, nichts ändern konnte und dass der Tandem-Mitspringer einen Haftungsausschluss unterschrieben habe.

    Das Gericht befand aber auch, dass all das keine Rolle spielt. Der Tandem-Kunde sei nämlich als Fluggast zu betrachten – und laut Luftverkehrsgesetz stehe jedem Fluggast bei Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags bei Unfällen an Bord oder während des Ein- und Aussteigens automatisch ein Schadenersatz zu, unabhängig davon, ob den Anbieter ein Verschulden trifft.

    Ein solcher Vertrag komme auch zustande, wenn der Flug nur in einem Tandemfallschirmsprung besteht – jedenfalls so lange sich der Fluggast in der Obhut des Tandempiloten befindet.

    Forderung des Klägers "angemessen"

    Das Gericht befand, die Forderung des Klägers sei daher "angemessen" und verurteilte das Unternehmen, das die Sprünge anbietet, zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 20.000 Euro, zu Schadensersatz in Höhe von 6.838 Euro und zur Übernahme zukünftiger Schäden aus dem Flugunfall.

    Die Höhe derartiger Entschädigungen sei international auf umgerechnet etwa 163.000 Euro begrenzt, wenn der Unfall – wie im vorliegenden Fall – nicht durch Verschulden herbeigeführt worden sei, so das Gericht. Durch Unterzeichnung eines Vertrags könne die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Passagier nicht ausgeschlossen werden. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt werden, es ist noch nicht rechtskräftig.

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