Wird der Charakter einer Wohnung so grundlegend verändert, dann "stellt das keine vom Mieter zu akzeptierende Modernisierungsmaßnahme mehr dar", so der BGH. Im vorliegenden Fall bleiben die Mieter eines Reihenhauses in Berlin von einem geplanten Totalumbau und einer beabsichtigten Mieterhöhung um stolze 1.686 Euro verschont.
Angeblich nur eine "Modernisierung"
Die Mieter bewohnen das Haus seit November 1986. Als vor fünf Jahren eine Entwicklungsgesellschaft das Haus kaufte, wollte sie umfangreiche, 14 Wochen dauernde Umbauten vornehmen. Die Mieter sollten das ebenso akzeptieren wie die anschließende Erhöhung der monatlichen Kaltmiete von rund 464 Euro auf 2.150 Euro. Es handele sich um "Modernisierungsmaßnahmen", gegen die die Bewohner keine Einwände erheben dürfen, hieß es seitens der Eigentümer.
Neuer Grundriss inklusive
Auf neuneinhalb eng beschriebenen Seiten wurde deutlich, dass das Haus vollkommen verändert werden sollte. So waren nicht nur Dämmmaßnahmen und die vollständige Umgestaltung des Bades geplant. Der Grundriss der Räume sollte geändert, eine neue Terrasse gebaut und der Anbau an der Gartenseite des Hauses abgerissen werden.
Eine völlig andere Wohnung
Sowohl das Landgericht als auch nun der BGH entschieden jedoch, dass der Eigentümer über das Ziel hinaus schoss. Im Zuge des Bauprojektes wäre das Haus vollkommen umgestaltet worden. Das seien dann aber keine normalen Modernisierungsmaßnahmen, die die Mieter dulden müssen, befand der BGH. Bei einer Modernisierungsmaßnahme dürfe die Mietsache nicht so verändert werden, dass etwas völlig Neues entsteht. Das sei aber im entschiedenen Fall vorgesehen gewesen. Die Mieter müssten die Maßnahmen daher nicht dulden.