Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin absolviert. Nach den baden-württembergischen Vorschriften dauert diese Ausbildung drei Jahre, im vorliegenden Fall vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Doch als die junge Frau bereits im Juli 2015 die Noten ihrer bestandenen Abschlussprüfung mitgeteilt bekam, meinte die Familienkasse, dass damit die Ausbildung zu Ende sei. Die Eltern hätten daher für den Folgemonat keinen Kindergeldanspruch mehr.
Das Ausbildungsende ist vorgegeben
Dem widersprach nun der BFH. Das Ausbildungsende sei per Rechtsvorschrift vom Land vorgegeben, hieß es zur Begründung. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse es deshalb auch Kindergeld geben. Der Kläger habe folglich Anspruch auf einen weiteren Monat Kindergeld. Offen ließen die obersten Finanzrichter, ob der Kindergeldanspruch auch dann noch besteht, wenn das Ausbildungsende nicht per Rechtsvorschrift, sondern nur tariflich festgelegt worden ist. In der Vergangenheit hatte der BFH in drei anderen Fällen den Kindergeldanspruch auch auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses begrenzt. Das gilt zumindest für Studenten und für Auszubildende, die wegen Wiederholungsprüfungen sowieso die reguläre Ausbildungsdauer überschritten haben.