Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Münchner Flüchtlingsrat keinen Anspruch auf generellen Zugang zu Asyleinrichtungen für seinen "Infobus für Flüchtlinge" hat. Weder aus deutschem noch aus europäischem Recht lasse sich ableiten, dass Beraterinnen und Berater des Flüchtlingsrates ohne vorherige Anforderung durch Betroffene Zugang erhalten müssen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Es wies damit eine Klage auf einen anlasslosen Zugang ab. (Az.: BVerwG 1 C 40.21)
Freistaat Bayern führte Ruhebedürfnis der Flüchtlinge an
Der Flüchtlingsrat und Amnesty International boten in der mobilen Anlaufstelle Beratungen zu Asylverfahren an. 2018 verweigerte die Regierung von Oberbayern allerdings den Zugang des Infobusses zu einem sogenannten Anker-Zentrum. Begründet wurde dies mit dem Ruhebedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner und Sicherheitserwägungen. Wenn die Flüchtlinge konkret nach Hilfe fragen, sollen die Helfer allerdings Zugang bekommen. Der Vertreter des Freistaates Bayern betonte in der mündlichen Verhandlung in Leipzig, dass dies auch gewährleistet werde.
Asylunterkünfte keine generell öffentlich zugänglichen Einrichtungen
Die Organisation hatte sich unter anderem auf das Asylgesetz berufen, das eine staatlich geförderte, behördenunabhängige Beratung vorsieht. Laut Bundesverwaltungsgericht lasse sich daraus aber nicht ableiten, dass Helfer ohne einen vorherigen Auftrag Zugang bekommen müssen. Das Gleiche gelte für die EU-Aufnahmerichtlinie. Asylunterkünfte seien eben keine generell öffentlich zugänglichen Einrichtungen.
Die Geschäftsführerin des Flüchtlingsrates, Loulou Kinski, regierte enttäuscht auf das Urteil. "Wir finden, das ist sehr fern von der Realität", sagte sie. Für Geflüchtete seien die Hürden hoch, überhaupt nach Hilfe zu fragen.
Mit Informationen von dpa und KNA
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