Dem Richterspruch zufolge sind ein Direktflug und ein Umsteigeflug mit Zwischenstopp bei der Bemessung der Entschädigung gleich zu behandeln. Maßgeblich sei die Luftlinienentfernung zwischen Start und letztendlichem Ziel. (Aktenzeichen: C-559/16)
Klägerinnen argumentierten mit realer Flugstrecke
Abgewiesen wurden damit drei Klägerinnen aus Hamburg, die von Rom via Brüssel in ihre Heimatstadt geflogen waren. Der Jet kam mit einer Verspätung von drei Stunden und 50 Minuten an, ab drei Stunden besteht Entschädigungsanspruch. Die Brussels Airlines zahlte den Frauen 250 Euro, weil die Flugstrecke zwischen Rom und Hamburg direkt 1326 Kilometer beträgt. Die Passagierinnen hatten argumentiert, sie seien 1656 Kilometer in der Luft gewesen. Sie wollten 400 Euro Entschädigung, die bei über 180 Minuten Verspätung auf Strecken über 1500 Kilometer fällig sind. Für Interkontinentalflüge liegt der Satz bei 600 Euro.