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Ein Richter hält zwei Ordner in den Händen, auf deren Rücken "Syrien - Asyl ab 2016" sowie "Serbien + Kosovo - Asyl ab 2016" steht

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EuGH: Abgelehnte Asylbewerber haben bei Widerspruch Bleiberecht

Erhalten Schutzsuchende in der EU keinen Asylstatus, können sie rechtlich dagegen vorgehen. Bis über den Widerspruch entschieden ist, dürfen sie nicht abgeschoben oder in Abschiebehaft genommen werden, wie der Europäische Gerichtshof urteilte.

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Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann aus Togo, der 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt hatte. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag 2014 ab und wies den Mann an, Belgien zu verlassen. Dagegen legte der Togolese Widerspruch ein.

Von den Luxemburger Richtern wollte der belgische Staatsrat nun wissen, ob Rückkehr-Entscheidungen erlassen werden dürfen, bevor Asylbewerber alle ihre rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

Asylsuchende müssen Ablehnung wirksam anfecht können

Der EuGH entschied, dass es zwar nach EU-Recht möglich sei, den Aufenthalt der Betroffenen für illegal zu erklären, sobald deren Antrag abgelehnt wurde. Trotzdem müssten die Behörden warten, bis ein Gericht final entschieden hat. Denn: Die Asylsuchenden müssen ihre Ablehnung wirksam - also mit allen Rechtsmitteln - anfechten dürfen. Und in dieser Zeit sind laut EuGH weder Abschiebehaft, noch Abschiebung erlaubt - und auch die Frist für eine freiwillige Ausreise darf noch nicht beginnen.

In Deutschland gängige Praxis

Für Deutschland hat die Entscheidung keine Relevanz - denn sie entspricht der Rechtslage und gängigen Praxis hierzulande. Insbesondere werden Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wurde, nicht in Abschiebehaft genommen, solange ihr Rechtsbehelfsverfahren noch läuft.