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Rundfunkbeitrag

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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Rundfunkbeitrag

Das Bundesverfassungsgericht verkündet seine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Die Richter entscheiden dabei insbesondere über die Frage, ob es rechtens ist, dass der Beitrag pauschal für jede Wohnung erhoben wird. Von Sabina Wolf

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird heute ab 10.00 Uhr seine Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags verkünden.

Es geht um vier Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Drei betreffen die Beitragserhebung im privaten Bereich. Eine Verfassungsbeschwerde betrifft den betrieblichen Bereich.

Es geht um Details der Finanzierung

Das Urteil, so Beobachter, wird das "Wie" der Finanzierung, nicht das "Ob" betreffen. Es wird um die Frage der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags gehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG in Details Korrekturen vornehmen wird. Dann wären die Länder gefordert, diese Korrekturen vorzunehmen.

Die Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht nicht zur Disposition.

Alle vier Beschwerdeführer haben vor Erhebung der Verfassungsbeschwerden bereits den Instanzenzug bis zum Bundesverwaltungsgericht erfolglos durchlaufen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die ergangenen Urteile und gegen die Zustimmungsgesetze der Länder zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist die Verpflichtung zur Beitragszahlung in einem Staatsvertrag zwischen den Bundesländern geregelt. Jedes einzelne Bundesland hatte dazu ein Gesetz erlassen.

Streitpunkte

Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß?

2013 wurde ein neues Finanzierungsmodell für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt. Für Bürger ab 18 Jahren gilt seither: eine Wohnung – ein Beitrag. Der neue Rundfunkbeitrag betrug bis 2015 17,98 Euro pro Wohnung, seither 17,50 Euro. Wohnen mehrere Personen zusammen, zahlt nur eine Person den Beitrag von 17,50 Euro im Monat.

Es gehört zum Wesen eines Beitrags, dass es um die Möglichkeit geht, das Angebot zu nutzen. Eine repräsentativen Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) von 2018 hat ergeben, dass zum Beispiel der ARD-Medienverbund mit Fernsehen, Radio und Internet pro Woche rund 94 Prozent der Menschen in Deutschland erreicht.

Streitpunkt Gleichheitsgrundsatz

Position Kläger:

Die privaten Kläger halten es für verfassungswidrig, dass jeder Haushalt, unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte, zur Rundfunkbeitragszahlung verpflichtet ist. Sie sehen den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag verletzt, da Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten benachteiligt würden. Und es geht um die Frage, wie mit Zweitwohnungen umzugehen ist. Ein Kläger aus dem gewerblichen Bereich bringt vor, seine Firma sei unverhältnismäßig stark vom Beitrag betroffen.

Position öffentlich-rechtliche Sender:

Artikel 3 Grundgesetz (Gleichheitssatz) fordert bei öffentlichen Abgaben, dass es "Belastungsgleichheit" geben muss. So ist es z.B. auch anerkannt, dass der Gesetzgeber bei Massenverfahren "typisieren", also pauschale Regelungen treffen darf. Umstritten ist, ob der Rundfunkbeitrag pro Wohnung die Grenzen dieser "Typisierung" überschreitet. Die Sender berufen sich hier auf die Statistik, dass in mehr 90 Prozent der Haushalte Rundfunkempfangsgeräte stehen.

Streitpunkt Beitrag oder Steuer

Position Kläger:

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Rundfunkbeitrag pro Wohnung sei eine Steuer. Steuern sind öffentliche Abgaben, die voraussetzungslos ohne individuelle Gegenleistung erhoben werden, um den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens zu decken. In den Gesetzen zum Rundfunkbeitrag sei nicht genau genug geregelt, mit welcher öffentlichen Leistung dieser verknüpft ist. Beim Rundfunkbeitrag müssten alle Wohnungsinhaber zahlen, auch wenn sie keine Geräte besitzen. Faktisch werde die Allgemeinheit belastet, nicht bestimmte Nutzergruppen.

Nach Ansicht der Kläger handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer, die die Bundesländer nicht erheben dürften.

Position der öffentlich-rechtlichen Sender:

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Wenn Bürgerinnen und Bürger per Gesetz Abgaben zahlen, gelten dafür Regeln. In welche Kategorie von Abgaben ist nun der Rundfunkbeitrag einzuordnen? Der Gesetzgeber sieht im Rundfunkbeitrag einen Beitrag.

Ausreichend als Gegenleistung ist, dass man die Leistung nutzen kann, also die Möglichkeit. (Beispiel Straßenausbaubeiträge: Es kommt nicht darauf an, ob man tatsächlich ein Auto besitzt.) Laut Gesetzesbegründung ist die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen zu können. Mehr als 97 Prozent der Haushalte waren 2015 mit Fernsehgeräten ausgestattet (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2016, S. 172.).

Gesamterträge der ARD

Die Landesrundfunkanstalten finanzieren sich vor allem aus Rundfunkbeiträgen. Dazu kommen Einnahmen durch Werbung, Sponsoring und sogenannte "sonstige Erträge".

Im Jahr 2016 erzielten die ARD-Landesrundfunkanstalten Erträge in Höhe von 6.572,2 Millionen Euro. Zu 85 Prozent (das sind 5.614,9 Millionen Euro für 2016) stammen diese Erträge aus den Rundfunkbeiträgen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.

Die Urteilsverkündung - live beim Ereignis- und Dokumentationskanal Phoenix um 10 Uhr

Eine Prognose zum Ausgang des Verfahrens wollte der in der ARD für Fragen des Rundfunkbeitrags federführende SWR-Justitiar, Dr. Hermann Eicher, dennoch nicht abgeben.