Bildrechte: Kurdenmiliz YPG

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Bloßes Zeigen einer YPG-Fahne auf Facebook nicht strafbar

Das öffentliche Zeigen verbotener kurdischer Fahnen auf Facebook - wie die der Kurdenmiliz YPG - muss nicht strafbar sein. Das Landgericht Aachen hat vor wenigen Tagen ein entsprechendes Urteil des Aachener Amtsgerichts bestätigt. Von Henning Pfeifer

Das Amtsgericht hatte einen Strafbefehl der Aachener Staatsanwaltschaft gegen einen Mann abgelehnt, der eine Fahne der Kurdenmiliz YPG auf seiner Facebook-Seite gepostet hatte. Das Urteil dürfte für Strafverfolger von Interesse sein.

Aktuell ermittelt die Münchner Polizei gegen mehrere Personen, die kurdische Fahnen in sozialen Medien öffentlich gezeigt hatten. Auch ein Musiker wird als Beschuldigter geführt, nachdem er einen Artikel des BR-Online-Angebots auf Facebook geteilt hatte und damit automatisch eine im Artikel abgebildete YPG-Fahne auf seinem Profil erschien war.

Zeigen der YPG-Fahne ist kein direkter Bezug zur PKK

Das Landgericht Aachen bezieht sich in seinem aktuellen Urteil auf eine Antwort der Bundesregierung aus dem vergangenen Jahr. Demnach kann das Zeigen verbotener Fahnen und Symbole kurdischer Organisationen nur dann bestraft werden, wenn die Bilder ersatzweise für Kennzeichen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK verwendet werden. Weil durch das bloße Zeigen der YPG-Fahne kein direkter Bezug zur PKK hergestellt wurde, ist das Zeigen im vorliegenden Fall nicht strafbar gewesen.

Eine Strafbarkeit sieht das Gericht in anderen Fällen, wenn etwa bei Demonstrationen PKK-Fahnen und verbotene Fahnen anderer kurdischer Organisationen wie der YPG sich vermischen.

Den aktuellen Beschluss des Landgerichts Aachen bildet der Münchner Aktivist Kerem Schamberger auf seiner Facebook-Seite ab. Auch gegen ihn wird wegen Zeigens verbotener kurdischer Fahnen ermittelt.