Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken untersagen in der Regel nämlich die Eingabe von PIN und TAN, die für Onlineüberweisungen genutzt werden, außerhalb von vereinbarten Internetseiten. Verstößt ein Kunde dagegen, soll er für einen möglichen Schaden voll haften.
"Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ... nicht zumutbar.", BGH-Urteil
Verbraucherschützer hatten geklagt
Der BGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Bahn statt. Deren Vertriebstochter DB Vertrieb GmbH bietet auch die Buchung von Flügen an. Dabei war früher die "Sofortüberweisung" das einzige kostenlose Zahlungsmittel. Bei Zahlung mit Kreditkarte wurde dagegen ein Entgelt in Höhe von 12,90 Euro fällig. Die "Sofortüberweisung" wird von der privaten Sofort GmbH in München angeboten. Für eine Zahlung müssen Kunden ihre Daten in eine Maske eingeben, einschließlich Benutzer-PIN und TAN. Die Sofort GmbH fragt dann bei der Bank des Kunden ab, ob die Überweisung mit diesen Daten durchläuft.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte deshalb gegen die Bahn geklagt und erklärt, die "Sofortüberweisung" reiche als einziger kostenloser Zahlungsweg nicht aus. Dieser Sichtweise folgte der BGH nun in seinem Urteil.