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Euroscheine liegen auf einer Heizung

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BGH stärkt Kunden bei Energiekosten den Rücken

Wenn in einem Haushalt die Strom- und Heizkosten plötzlich um ein Vielfaches steigen, dann müssen die Mieter oder Kunden nicht beweisen, dass hier etwas nicht stimmen kann. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

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Die Stromrechnung betraf fein Ehepaar in einem Einfamilienhaus. Der Oldenburger Versorger EWE forderte nach einer Ablesung für ein Jahr mehr als 9.000 Euro Nachzahlung für einen Stromverbrauch von gut 32.000 Kilowattstunden. Das Ehepaar zahlte nicht, weil es von einem Fehler ausging. EWE ließ den Zähler untersuchen und blieb bei der Summe.

Im Fall der Heizkostenabrechnung geht es um eine 94 Quadratmeter große Wohnung in einem etwa 720 Quadratmeter großen Haus in Heppenheim. Für die Jahre 2013 und 2014 sollten die Mieter mehr als 7.300 Euro Heizkosten zahlen. Ihnen wurden einmal 42 und einmal 47 Prozent der gemessenen Verbrauchseinheiten zugerechnet. Die Mieter fanden das nicht plausibel. Der Vermieter verweigerte aber die Einsicht in die Unterlagen der Ablesung.

Vorinstanzen urteilten unterschiedlich

Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte die EWE-Kunden zur Zahlung der Rechnung verurteilt. Das Oberlandesgericht sah das anders. Im Fall der Heizkosten hatte die Vermieterseite in beiden Instanzen vor dem Amtsgericht Bensheim und dem LG Darmstadt Erfolg. Die Mieter müssten darlegen, warum die in Rechnung gestellten Heizkosten nicht berechtigt seien. Eine Einsicht der Mieter in die Abrechnungsunterlagen hielt das LG nicht für nötig.

BGH entscheidet für Verbraucher

Im Falle der Heizkosten kritisierte die Vorsitzende Richterin das Landgericht heftig. Dort sei alles schief gegangen, was schief gehen konnte. Der für das Mietrecht zuständige Senat stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter liege. "Selbstverständlich hat der Mieter ein umfassendes Einsichtsrecht." Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und wies die Klage als derzeit unbegründet ab.

Um die EWE-Stromrechnung durchzusetzen, reicht es nach der Entscheidung des BGH nicht, dass das Unternehmen die Funktionsfähigkeit des Stromzählers überprüfen ließ. Beim Zehnfachen des Vorjahresverbrauchs bestehe "«die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers", der zur Zahlungsverweigerung berechtige. Der Versorger müsse den Beweis antreten, dass sein Kunde den Strom tatsächlich verbraucht habe. Der BGH bestätigte damitdas OLG-Urteil.