Die Forderung sei nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet, entschied der BGH in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Damit entsprach das Gericht der Klage eines Verbraucherschutzvereins.
Fünf Euro für einen Brief
Die beklagte Sparkasse hatte in mehreren Klauseln ihres Preisverzeichnisses Gebühren von fünf Euro erhoben, falls sie Kunden per Brief etwa darüber unterrichtete, dass ein Überweisungsauftrag mangels Kontendeckung nicht ausgeführt wurde, Lastschriften oder Einzugsermächtigungen fehlgeschlagen waren.
Nur "kostenbasierte" Entgelte rechtmäßig
Der BGH kippte diese Klauseln nun wegen der überhöhten Gebühren und verwies zur Begründung darauf, dass die Sparkasse ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Sie dürfe nur "kostenbasierte" Entgelte fordern. Ein Betrag von fünf Euro für einen Brief sei insoweit nicht angemessen.