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BGH kippt Klausel von Sparkasse zu überhöhten Gebühren

BGH kippt Klausel von Sparkasse zu überhöhten Gebühren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat überhöhten Gebühren für bestimmte Sparkassen-Leistungen einen Riegel vorgeschoben. Die Forderung von fünf Euro für eine Kundenbenachrichtigung per Brief sei unangemessen.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

Die Forderung sei nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet, entschied der BGH in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Damit entsprach das Gericht der Klage eines Verbraucherschutzvereins.

Fünf Euro für einen Brief

Die beklagte Sparkasse hatte in mehreren Klauseln ihres Preisverzeichnisses Gebühren von fünf Euro erhoben, falls sie Kunden per Brief etwa darüber unterrichtete, dass ein Überweisungsauftrag mangels Kontendeckung nicht ausgeführt wurde, Lastschriften oder Einzugsermächtigungen fehlgeschlagen waren.

Nur "kostenbasierte" Entgelte rechtmäßig

Der BGH kippte diese Klauseln nun wegen der überhöhten Gebühren und verwies zur Begründung darauf, dass die Sparkasse ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Sie dürfe nur "kostenbasierte" Entgelte fordern. Ein Betrag von fünf Euro für einen Brief sei insoweit nicht angemessen.