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Bundesverfassungsgericht ermöglicht Abschiebung nach Tunesien

Bundesverfassungsgericht ermöglicht Abschiebung nach Tunesien

Deutsche Behörden können Gefährder unter Umständen auch in Länder abschieben, in denen die Todesstrafe gilt, aber nicht vollstreckt wird. Im konkreten Fall ging es um einen Tunesier, der an einem verheerenden Anschlag beteiligt gewesen sein soll.

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Islamistische Gefährder dürfen auch bei einer drohenden Todesstrafe in ihr Heimatland abgeschoben werden. Die Abschiebung sei rechtmäßig, wenn klar ist, dass die verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird und für den Verurteilten eine realistische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss.

Verdächtiger Tunesier betroffen

Mit der Begründung nahm der Zweite Gerichtssenat in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde eines Tunesiers nicht zur Entscheidung an. Der Mann war 2003 erstmals als Student eingereist und 2015 unter falschem Namen als angeblich syrischer Flüchtling erneut nach Deutschland gekommen. Im August 2016 ordnete ein Gericht die Auslieferungshaft gegen ihn an, weil die tunesische Justiz nach ihm suchte.

Ihm wurde vorgeworfen, als Angehöriger einer terroristischen Organisation an der Planung und Umsetzung des Terroranschlags auf das Bardo-Museum in Tunis am 18. März 2015 beteiligt gewesen zu sein. Bei dem Anschlag kamen 24 Menschen ums Leben, darunter 20 Touristen. Die Terrororganisation "Islamischer Staat“ hatte sich zu dem Anschlag bekannt.

Tunesier sah sein Grundrecht auf Leben verletzt

Die deutschen Behörden ordneten wegen der terroristischen Aktivitäten des Tunesiers die Abschiebung an. Gegen die Abschiebung wehrte er sich durch alle Instanzen mit der Begründung, er sehe dadurch sein Grundrecht auf Leben verletzt. Denn in Tunesien drohe ihm bei einer Verurteilung die Todesstrafe.

Abschiebung unter bestimmten Voraussetzungen

Das Bundesverfassungsgericht billigte die Abschiebung unter bestimmten Voraussetzungen. Es reiche für eine Abschiebung aus, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt und in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt werde. Außerdem müsse eine realistische Chance bestehen, dass der Verurteilte wieder die Freiheit erlangen kann. Dies sei hier der Fall. Seit 1991 werde nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die Todesstrafe in Tunesien ausnahmslos nicht mehr vollstreckt. Auch habe der Verurteilte nach einer Begnadigung durch den Präsidenten und der Verbüßung einer mindestens 15-jährigen Haftstrafe die Chance, wieder frei zu kommen. Die tunesischen Behörden hätten zudem ein faires Verfahren und einen freien Zugang zu einem Anwalt zugesichert.