Wegen einer Panne am Sicherheitscheck wurden rund 330 Flüge gestrichen. Mehr als 30.000 Urlauber waren betroffen. Welche Rechte sie nun geltend machen können, hängt vor allem davon ab, wie sie gebucht haben. Grundlage ist dabei die EU-Reiseverordnung.
Entschädigung durch EU-Reiseverordnung
Die EU-Reiseverordnung gibt den Passagieren die Möglichkeit, eine Entschädigung zu verlangen, wenn sich ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet hat oder annulliert wurde. Das ist allerdings kein echter Schadensersatz.
Was bezahlt die Fluggesellschaft?
Die Fluggesellschaft bezahlt pauschalierte Beträge zwischen 250 und 600 Euro. Das hängt ab von der Dauer der Verspätung und der Flugdauer. Die Airlines sind auch verpflichtet, die Reisenden während der Wartezeit zu versorgen. In München hat das nicht überall geklappt. Dann darf der Reisende selbst Essen und Getränke kaufen und die Kosten in Rechnung stellen.
Pauschalurlauber begünstigt
Im Vorteil sind Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben. Wurde der Flug annulliert und das Hotelzimmer deshalb zwei Tage nicht benutzt, kann der Reisende den Preis mindern. Dies gilt nach Angaben des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz in Kehl auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände dazu geführt haben, dass die Reise verspätet angetreten werden konnte. Alle anderen Reisenden müssen sich an die Fluggesellschaft wenden. Wer seine Reise individuell zusammengestellt hat, kann die Airline allerdings nicht in Anspruch nehmen, wenn er sein Hotelzimmer eine Weile nicht nutzen konnte.
Problemfall "Außergewöhnliche Umstände"
Außergewöhnliche Umstände könnten dazu, weshalb Verbraucher letztendlich mit ihren Ansprüchen alleingelassen werden könnten. Die EU-Reiserichtlinie lässt nämlich den Airlines eine Tür offen, wenn sie selbst nichts dafür konnten, dass die Flüge verspätet waren oder ausgefallen sind. Am Münchner Flughafen gab es eine massive Panne beim Sicherheitscheck. Ob dies dazu führt, dass die Ansprüche weg sind, dürften aber möglicherweise erst Gerichte klären.
Alles dokumentieren
Wer seinen Flug bei Lufthansa oder einer Partner-Airline gebucht hat, sollte auf jeden Fall die Ansprüche geltend machen, wie die Verbraucherschützer raten. Wichtig ist, alles zu dokumentieren und alle Belege bis zum letzten Mineralwasser aufzubewahren. Wer die Reise vor dem 1. Juli 2018 gebucht hat, muss zudem seine Ansprüche spätestens einen Monat nach Rückkehr von der Reise geltend machen. Alle anderen können sich dank neuer Vorschriften länger Zeit lassen.