Wer Falschparker fotografiert und der Polizei meldet, verstößt in aller Regel nicht gegen den Datenschutz.
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Wer Falschparker fotografiert und der Polizei meldet, verstößt in aller Regel nicht gegen den Datenschutz.

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Urteil: Fotografieren von Falschparkern ist erlaubt

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hat zwei Männer verwarnt, die Falschparker fotografiert und die Bilder an die Polizei weitergeleitet hatten. Dagegen reichten die Männer Klage ein. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Klagen nun stattgegeben.

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Wer Falschparker fotografiert und der Polizei meldet, verstößt in aller Regel nicht gegen den Datenschutz. Das hat das Verwaltungsgericht in Ansbach in einem Grundsatzurteil entschieden. Zwei Männer hatten gegen entsprechende Verwarnungen durch das Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) geklagt. Das LDA sah darin einen Verstoß gegen den Datenschutz.

Zwei Männer hatten gegen Verwarnungen geklagt

Konkret ging es vor Gericht um die Fälle zweier Männer. Heiner Fuhrmann und Andreas S. hatten in München in sechs beziehungsweise 17 Fällen Falschparker fotografiert und der Polizei gemeldet.

Doch das blieb nicht ohne Folge: Die beiden hatten vom Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung bekommen und sollten je 100 Euro bezahlen. Dagegen klagten die beiden Männer nun vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach. Das Gericht hat deren Klagen nun stattgegeben.

Kernfrage: Gibt es ein "berechtigtes Interesse"?

Im Kern ging es für das Gericht um die Frage, ob es im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung ein "berechtigtes Interesse" am Verarbeiten der Daten aus den Fotos gebe oder nicht, so Gerichtssprecher Timm Waldmann zum BR. Ausschlaggebend dabei sei, ob es für dieses berechtigte Interesse eine persönliche Betroffenheit brauche oder ob es im Interesse der Allgemeinheit liege, wenn Falschparker angezeigt werden.

Datenschutzaufsicht: Anruf bei Polizei genüge

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte die Verwarnung der beiden Männer damit begründet, dass auf den Fotos der Falschparker quasi immer auch Zusatzinformationen enthalten seien. Dazu zählt die Behörde beispielsweise auch einen Aufkleber auf einem Auto oder eine Delle, die auf dem Foto zu erkennen ist.

Wenn jemand einen Falschparker melden wolle, genügte aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Anruf bei der Polizei mit Angaben zum Ort und dem KFZ-Kennzeichen, so eine Behördenvertreterin gestern in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

Unterstützt wurden die Klagen der beiden Männer von der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH, erklärte im Vorfeld: "Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen."

Landesamt für Datenschutz will Urteilsgründe prüfen

Das Landesamt für Datenschutz kündigte an, nach Vorliegen der Urteilsgründe prüfen zu wollen, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handele oder ob eine für den Datenschutz kritische Neubewertung der Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum eingeleitet worden sei. Darüber hinaus will die Behörde mit der Polizei klare und einheitliche Richtlinien abstimmen, welche Angaben bei einer Anzeigeerstattung wegen Falschparkens verlangt werden und welcher Kommunikationsweg dafür genutzt werden sollte.

Fotografieren von Falschparkern erlaubt
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Fotografieren von Falschparkern erlaubt

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