Wegen einer Biberröhre ist es 2018 in Aholming zu einem Reitunfall gekommen. Jetzt steht die Gemeinde Aholming im Landkreis Deggendorf deswegen vor Gericht. Die Reiterin verlangt 4.000 Euro Tierarztkosten. Die Gemeinde droht den Prozess jetzt zu verlieren.
Vergleich oder Urteil in München
Der Anwalt der Gemeinde, der Münchner Haftungsrechtsexperte Georg Krafft, sagte dem Bayerischen Rundfunk, er rechne nach der eineinhalbstündigen Verhandlung mit einer Verurteilung der Gemeinde. In den nächsten vier Wochen kommt entweder noch ein Vergleich zwischen der Gemeinde und der Reiterin zustande oder die drei Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts sprechen ein Urteil.
Landgericht Deggendorf fällte bereits ein Urteil
Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Deggendorf die Gemeinde verurteilt. Die Begründung damals: Die Gemeinde hätte Spaziergänger und Reiter auf dem Feldweg mit Schildern vor der Gefahr warnen müssen, dass der Erdboden wegen Biberröhren einbricht.
Reiterin stürzte wegen Biberröhre
Klägerin ist die Bewohnerin eines Pferdehofs bei Aholming. Ihr Pferd war im Oktober 2018 bei einem Ausritt mit einer der Hinterhände in den Feldweg eingebrochen, weil der Untergrund von Bibern unterminiert worden war. Der Tierarzt verlangte für die Versorgung der Wunden und Prellungen etwa 4.000 Euro. Diese Summe will die Reiterin von der Gemeinde wiederhaben, weil diese für den öffentlichen Weg verantwortlich ist. Juristisch heißt das: Die Gemeinde hat die Verkehrssicherungspflicht.
Gemeinde stellte keine Warnschilder auf
Die Gemeinde führt an, dass die Gefahr von Biberschäden an dem Weg bekannt sei und dass sie schon drei Biberlöcher verfüllt habe. Auch in der zweiten Instanz könnte das dazu führen, dass die Gemeinde verurteilt wird, weil die Gemeinde keine Warnschilder aufgestellt hat. Die Argumente, der Biber sei inzwischen eine allgemeine Naturgefahr und das Aufstellen von Warnschildern in solchen Fällen führe zu einem Schilderwald, greifen wahrscheinlich nicht. Rechtsanwalt Krafft sagte, das sei - so wörtlich - die vorläufige Rechtsauffassung des Senats.
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