Die Klage eines Autokäufers gegen ein Autohaus aus dem Raum Ansbach wurde aber aus formaljuristischen Gründen abgewiesen. Der Käufer habe eine zu kurze Frist zur Nachbesserung gesetzt, so das Gericht. Das Autohaus hatte den Besitzer des VW Tiguan um Geduld gebeten und ein Software-Update in Aussicht gestellt. Das ließ der Käufer aber nicht vornehmen, stattdessen verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
"Schummelsoftware" ist ein Mangel
Weil dem Pkw ohne ein entsprechendes Software-Update die Betriebserlaubnis entzogen werden könne, handle es sich um einen Sachmangel, stellte das Gericht fest. Zuvor hatte bereits das Landgericht Ansbach die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Kammer hatte die manipulierten Abgaswerte als unerheblich betrachtet. Das sieht das Oberlandesgericht anders, wenngleich die Klage auch diesmal erfolglos blieb.
Die Frage, welche Frist zur Mangelbeseitigung ausreichend ist, lässt das Gericht offen. Der Kläger hat nun die Möglichkeit, Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.