Der Kläger wollte im Juni 2016 in einen U-Bahn-Zug an der U-Bahnhaltestelle "Plärrer" in Nürnberg einsteigen. Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt, wodurch er seiner Behauptung nach einen Rippenbruch erlitten habe. Er war der Auffassung, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden. Außerdem hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass ein Fahrgast nicht eingeklemmt werden könne. Er verklagte die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft deshalb auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindesten 1.500 Euro.
Auf "Biegen und Brechen"
Die VAG argumentierte hingegen, dass der Mann trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Dieser Ansicht folgte auch das Gericht. Die Videoaufzeichnung zeige, dass der Mann auf "Biegen und Brechen" die U-Bahn noch habe erreichen wollen und dann kurzzeitig in die Tür eingeklemmt worden sei.
Funktionierender Einklemmschutz
Die VAG hafte nicht für etwaige Verletzungen des Mannes, so das Gericht weiter. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die VAG ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellten aber aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert, da aus dem Video ersichtlich sei, dass der Kläger nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten.