Eine Frau hält Holzpellets im Keller eines Wohnhauses in den Händen.
Bildrechte: dpa-Bildfunk/Boris Roessler

Holzpellets, die zum Heizen genutzt werden (Symbolbild)

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Entlastung für Pellets und Heizöl: Wer kriegt Geld – und wie?

Ab heute geht es auch in Bayern los: Privathaushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Pellets heizen, können die sogenannte Härtefallhilfe beantragen. Wer die Entlastungszahlung bekommt und in welcher Höhe – die wichtigsten Infos.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im BR Fernsehen am .

Heizöl, Flüssiggas oder Holzpellets – wer seine Heizung mit bestimmten Energieträgern betreibt, kann Anspruch auf die sogenannten "Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger" haben. Der Bund stellt insgesamt 1,8 Milliarden Euro dafür bereit, die über die Bundesländer an die Bürger vergeben werden. Davon stehen etwa 280 Millionen Euro für Bayern zur Verfügung. Ob sich ein Antrag lohnt, können Bürger in Bayern schon vorab mit einem Online-Rechner herausfinden.

Wer bekommt die Härtefallhilfen?

Die Härtefallhilfe erhalten Bewohner von Privathaushalten. Sie kann nur für einen Wohnsitz beantragt werden. Liegt dieser in Bayern, ist der Freistaat für die Abwicklung und Auszahlung zuständig. Wer mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle/Koks heizt, das im Jahr 2022 gekauft wurde, kann anspruchsberechtigt sein.

In Bayern werden etwa 1,4 Millionen Wohngebäude auf diese Art beheizt, wie das Bayerische Sozialministerium auf Anfrage von BR24 mitteilt. Sollte ein Haushalt mit verschiedenen Energieträgern sowohl mit als auch ohne Leitungsbindung heizen, wäre ein Antrag auch zulässig, sagt Gisela Kienzle von der Verbraucherzentrale Bayern: "Dann wird nur der Ölkostenzuschuss davon berücksichtigt."

Um wie viel Geld geht es?

Berechtigte können zwischen 100 Euro und 2.000 Euro erhalten. Es kommt darauf an, zu welchem Preis sie im Jahr 2022 die genannten Energieträger gekauft haben – und wie viel davon. Der bezahlte Preis muss dabei mehr als doppelt so hoch gewesen sein wie ein festgelegter, bundesweit einheitlicher Vergleichswert, der Referenzpreis. Das Lieferdatum muss zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 liegen. In Bayern kann auch das Bestelldatum gelten, wenn die Bestellung innerhalb dieses Zeitraums aufgegeben wurde und bis spätestens 31. März 2023 geliefert wurde.

Das bedeutet, wer im Jahr 2022 bis zu doppelt so viel bezahlt hat, wie es durchschnittlich 2021 gekostet hätte (Referenzpreis), bekommt keine Hilfen. Nur was darüber hinausgeht, wird zu 80 Prozent erstattet. Maximal werden 2.000 Euro ausbezahlt. Hilfen unter 100 Euro werden nicht ausbezahlt.

Die Höhe der Referenzwerte und den Onlinerechner, mit dem Bürger feststellen können, ob ihnen eine Entlastungszahlung zusteht und in welcher Höhe, bietet das bayerische Sozialministerium auf seiner Internetseite – dort sollen nun auch die Anträge gestellt werden können.

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind die Betreiber der Heizungsanlage. Wenn zum Beispiel in einem Mehrparteienhaus die Heizung zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) betrieben wird, können die Mieter nicht selbst den Antrag stellen. Stattdessen ist dann der Vermieter bzw. die WEG zuständig.

Aber: Das ausbezahlte Geld steht den Privathaushalten zu, muss also an die Bewohner weitergegeben werden.

Gibt es wichtige Fristen?

In Bayern können Anträge ab dem heutigen 15. Mai bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden. Sofern die bundesweit insgesamt bis zu 1,8 Milliarden Euro an Härtefallhilfen ausgeschöpft sind, können laut Bundeswirtschaftsministerium keine Härtefallhilfen mehr bewilligt und ausgezahlt werden.

In Bayern rechne man derzeit damit, dass die zur Verfügung gestellten Bundesmittel ausreichend seien, erklärt Bayerns Sozialministerium. "Eine genaue Prognose lässt sich allerdings nicht treffen, da wir keine Informationen dazu haben, zu welchen Preisen und in welchen Mengen die Energieträger in Bayern eingekauft wurden." Einen Antrag möglichst schnell einzureichen, dürfte jedenfalls nicht schaden. Denn, so das Sozialministerium weiter, die Bearbeitung der Anträge erfolge nach Eingang, "sodass die Hilfen für frühere Anträge grundsätzlich auch schneller zur Auszahlung kommen".

Was können Mieter tun?

Doch was tun, wenn der Vermieter keinen Antrag stellt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind? Wie eine Sprecherin des Sozialministeriums erklärt, können Mieter in diesem Fall möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche gegen ihre Vermieter geltend machen.

Demnach könnte der Mieter nach Ablauf der Frist im Oktober den Vermieter auf Schadensersatz verklagen. Rechtsanwältin Sabine Gross vom Mieterverein Kronach sieht in dem Rechtsweg aber geringe Erfolgschancen: "Dazu müsste ich ja den Schaden beziffern können. Und im Zivilrecht auch die Gerichtskosten vorstrecken. Wer macht denn das?". Gross sieht den Gesetzgeber zum Nachbessern in der Pflicht: "Wir haben eine Regelungslücke".

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