Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot von touristischen Tagesausflügen für Bewohner von Corona-Hotspots über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus in Bayern vorläufig gekippt. Die textliche Festlegung eines solchen Umkreises sei nicht deutlich genug und verstoße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, entschied das Gericht am Dienstag.
Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel. Der Kläger, der SPD-Landtagsabgeordnete Christian Flisek, erklärte, die Entscheidung zeige, dass auch in Krisenzeiten auf den Rechtsstaat Verlass sei. Künftige Bußgeldbescheide hätten nun keine Rechtsgrundlage mehr - bei Verstößen wurden bisher 500 Euro fällig.
Die 15-Kilometer-Regel wurde Anfang Januar für alle Bewohner von Corona-Hotspots beschlossen. Sie sieht vor, dass Bewohner von Städten und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner einen Umkreis von 15 Kilometern rund um ihre Wohnortgemeinde nicht zum Zwecke touristischer Tagesausflüge verlassen dürfen.
Staatregierung bedauert Entscheidung
Nach Auffassung der Münchner Richter ist für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots nicht hinreichend erkennbar. Das Gericht ging dabei nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ein. Auf diese sei es nicht mehr angekommen.
Die Entscheidung gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) erklärte, er habe den Gerichtsbeschluss mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Die möglichen Konsequenzen würden geprüft.
Einreisesperre für Tagesausflügler bestätigt
Der Antragssteller scheiterte vor dem VGH aber mit seinem Versuch, auch die von Kommunen verhängte Einreisesperre für touristische Tagesausflüge per Eilantrag zu kippen. Im Alpenraum hatten mehrere bei Touristen beliebte Kommunen solch ein Verbot verhängt.
FFP2-Maskenpflicht hält vor Gericht
Auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske kann in Bayern in Kraft bleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) lehnte einen anderen Eilantrag gegen die Pflicht zur Benutzung eines solchen medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen ab.
Die FFP2-Masken böten "einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz". Eine Gesundheitsgefahr sei dadurch nicht zu erwarten, auch die Kosten für die Anschaffung seien "grundsätzlich zumutbar", heißt es in der Entscheidung. Ob notfalls die Sozialkassen dafür aufkommen müssten, lässt das Gericht offen.
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