Der Streit um die korrekte Kennzeichnung von Honig-Portionspackungen hatte sich seit Jahren hingezogen und sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt.
Der Honig-Hersteller verkauft seine 20-Gramm-Portionen in einem Karton mit 120 Packungen an Hotels, Gaststätten oder Heime. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen zum Ursprungsland befinden sich auf dem Karton. Das Unternehmen fand dies ausreichend, weil die Lieferungen nicht an Endverbraucher gehen. Die Stadt München sah dies anders und verhängte gegen das Unternehmen ein Bußgeld.
EuGH entscheidet 2016
Dagegen klagte der Hersteller 2013 erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und legte anschließend Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser wiederum beschloss, das Verfahren auszusetzen und vor dem EuGH die Frage klären zu lassen, wie aus EU-Sicht Portionspackungen rechtlich einzuschätzen sind. Der EuGH entschied 2016, dass auch Honig-Portionspackungen "vorverpackte Lebensmittel" sind und damit ab einer bestimmten Größe Angaben zum Ursprungsland enthalten müssen.
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 20 BV 16.1961).