Nach Auffassung des Gerichts halten die Anlagen die seit November 2014 in Bayern geltende 10-H-Regel, nach der Windkraftanlagen das zehnfache ihrer Höhe zur nächsten Wohnbebauung entfernt sein müssen, nicht ein. Den Anlagen könne daher entgegengehalten werden, dass sie die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigten, so das Gericht.
Betreiber und Landratsamt düpiert
Der Argumentation der Betreiber und des Landratsamts, dass der Bauantrag bereits 2013 gestellt worden sei und damit für die Anlagen die 10-H-Regel noch nicht gegolten habe, hielt das Gericht entgegen: Die Antragstellerin habe im Laufe des Jahres 2016 den beantragten Anlagentyp geändert, weshalb zum Stichtag noch kein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe.
Berufung zugelassen
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob bei einer solchen Änderung des Anlagentyps die Übergangsregelung für "10 H" nicht mehr gelte, hat das Verwaltungsgericht gegen seine Urteile die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Die Verfahren zu Klagen des Landesbunds für Vogelschutz gegen die Anlagen und der Betreiberfirma gegen verhängte Auflagen beim Bau der Windräder hat das Gericht ausgesetzt, bis das Urteil zur Klage der Gemeinde rechtskräftig ist.