Eine Hand hält einen Schlüsselbund und einen deutschen Führerschein
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Eine Hand hält einen Schlüsselbund und einen deutschen Führerschein

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Umtausch von Führerscheinen: Tschüss Lappen – Hallo Plastikkarte

Die Tage der grauen oder rosa Pappe sind gezählt. Nach und nach sollen in Deutschland bis 2033 die alten Führerscheine gegen ein Scheckkartenformat getauscht werden. Jetzt sind die "Babyboomer-Jahrgänge" 1959 bis 1964 dran.

Über dieses Thema berichtet: Frankenschau aktuell am .

Viele Führerscheinbesitzer und -besitzerinnen werden sich schweren Herzens von ihrer grauen oder rosa Pappe trennen - doch bis zum 19. Januar 2033 müssen in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor 2013 ausgestellt worden sind. Das soll nach und nach passieren. Bis zum 19. Januar 2023 müssen sich all diejenigen von ihrem "Alten" trennen, die in den Jahren 1959 bis 1964 geboren wurden. Aber auch diejenigen, die bereits einen Scheckkartenführerschein haben, der jedoch vor 2013 ausgestellt wurde, müssen ihn in den kommenden Jahren gegen einen neuen eintauschen.

Alter Führerschein muss umgetauscht werden

In Deutschland müssen rund 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Der Grund ist, dass es bald nur noch den fälschungssicheren Scheckkartenführerschein geben soll. Umgesetzt sein muss die Vorgabe der EU bis 2033. Bis dahin sollen alle ihr altes graues oder rosa Dokument gegen ein Scheckkartenformat umgetauscht haben, und auch Inhaber von Karten-Führerscheinen, die vor dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen sich um einen neuen fälschungssicheren Führerschein kümmern.

Da die Ämter überlastet wären, wenn alle gleichzeitig ihren Führerschein tauschen würden, hat die Bundesregierung Fristen eingeführt. Im vergangenen Jahr waren die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 dran. Noch bis zum 19.01.23 müssen die Jahrgänge 1959 bis 1964 ihre Papierführerscheine eintauschen. Bis Januar 2024 sind dann die Jahrgänge 1965 bis 1970 dran und so weiter.

Führerscheinumtausch: Wann welche Jahrgänge betroffen sind

Eine Ausnahme gibt es: Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren wurden, müssen ihren Schein erst bis 19. Januar 2033 umgetauscht haben.

Weitere Fristen gibt es für die Ausstelljahrgänge des Führerscheins. Bis 19. Januar 2026 betrifft es die Ausstellungsjahrgänge 1999 bis 2001, bis 19. Januar 2027 beispielsweise die Ausstellungsjahrgänge 2002 bis 2004. Ganz am Schluss, nämlich bis 19. Januar 2033, müssen auch die Ausstellungsjahrgänge zwischen 2012 und 2013 ihre Pappe oder ihren Kartenführerschein gegen die kleine Scheckkarte umgetauscht haben.

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Alte deutsche Führerscheine auf einem Behördenschreibtisch

Was gilt denn nun?

Leichter zu verstehen ist die Tauschaktion und der Tauschzeitraum durch diese Tabelle.

Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • Geburtsjahr 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • Geburtsjahr 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • Geburtsjahr 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • Geburtsjahr 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • Ausstellung 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • Ausstellung 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • Ausstellung 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • Ausstellung 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • Ausstellung 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • Ausstellung 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • Ausstellung 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • Ausstellung 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Wo kann ich meinen Führerschein umtauschen?

Generell sind für den Umtausch die Fahrerlaubnisbehörden, also die Führerscheinstelle, zuständig. Die gibt es bei fast allen Stadtverwaltungen oder Landratsämtern. Manchmal ist ein Tausch auch in den Bürgerämtern möglich. Der Führerscheininhaber muss zusätzlich zum Schein noch seinen Personalausweis oder ein sonstiges Ausweisdokument mitbringen, ein aktuelles biometrisches Foto (35 mm x 45 mm) und den alten Führerschein im Original.

Zudem verlangen die Führerscheinbehörden eine Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde, wenn der Führerschein in einer anderen Stadt ausgestellt wurde. Diese Abschrift kann in der Regel telefonisch angefordert werden. Erst mit diesem Dokument kann man einen neuen Führerschein in einer anderen Stadt erhalten. In vielen Ämtern muss man zudem nach wie vor einen Termin vereinbaren.

Ob es bereits ein digitales Angebot für den Umtausch gibt, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Die Stadt Nürnberg hat beispielsweise bereits auf digital umgestellt, wobei die Bürgerinnen und Bürger sich vorher aus Sicherheitsgründen jedoch erst ein Konto für einen Online-Zugang zulegen müssen. Im Landratsamt Bamberg ist dies zum Beispiel noch nicht möglich. Umsonst ist auch dieser Tausch nicht. Grundsätzlich fällt eine Gebühr in Höhe von insgesamt 25,30 Euro an.

Wo hole ich meinen neuen Kartenführerschein ab?

Den alten Führerschein bekommt man vorläufig wieder mit, denn nach Antragsstellung dauert es in der Regel zwei bis drei Wochen, bis der neue kommt. Er wird aber durch einen Stempel entwertet und mit einer Gültigkeit lediglich von sechs Wochen versehen.

Nach aktuellen Zahlen der Bundesdruckerei lassen sich bereits 35 Prozent der Antragssteller ihren Führerschein per Post direkt zuschicken. Auch das ist nämlich möglich. "Immer mehr Antragstellende ersparen sich den zweiten Behördengang zum Abholen und lassen sich ihren neuen Führerschein nach Hause schicken", sagt Roland Heise, Bereichsleiter des zuständigen Geschäftsfelds bei der Bundesdruckerei GmbH. Wer sich den Führerschein im Direktversand zuschicken lassen will, muss mit zusätzlichen Kosten von rund 5,10 Euro rechnen.

Der neue Führerschein gilt 15 Jahre

Der neu ausgestellte Führerschein wird generell auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Vom Umtausch sind auch alle Deutschen betroffen, die im Ausland leben, aber weiterhin in Deutschland fahren wollen. Für sie ist die Behörde an ihrem Wohnort zuständig.

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