Grundsätzlich gilt: Weder Äste mit bunten Blättern noch Zweige mit leuchtenden Beeren dürfen im Wald abgeschnitten und mitgenommen werden. Denn alles im Wald gehört dem Besitzer und nur er darf darüber verfügen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme, die als "Handstraußregelung“ bezeichnet wird. Sie ist festgelegt in Paragraph 39, Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie erlaubt es, Beeren, Pilze, Blumen, Kräuter, Farne, Moose oder Zweige in geringen Mengen "pfleglich zu entnehmen".
Sich einen Weihnachtsbaum zu fällen ist Diebstahl
Die Voraussetzungen: Die Pflanzen dĂĽrfen nicht unter Naturschutz stehen oder in einem Naturschutzgebiet wachsen. Zudem darf es ausschlieĂźlich fĂĽr den eigenen Bedarf gedacht sein. Etwas davon weiterzuverkaufen ohne Genehmigung des Waldbesitzers ist nicht erlaubt.
Ebenfalls tabu sind Pflanzen, die forstlich angebaut werden wie Bäume oder junge Setzlinge. Sich einen Weihnachtsbäume zu fällen oder Brennholz mitzunehmen gilt als Diebstahl. Auch Wildtiere – egal ob lebend oder tot – dürfen nicht mitgenommen werden. Ebenso wie Nester, Eier, Federn oder abgeworfene Geweihe.
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