Konkret bedeutet das: Revierpächter können den Einsatz von Nachtzielgeräten bei den Jagdbehörden beantragen. Diese müssen dann prüfen, ob es zum Beispiel einen entsprechend hohen Wildschaden in dem Revier gibt, oder ob es vermehrt zu Unfällen mit Schwarzwild kommt. Ist dies der Fall, kann eine auf maximal drei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung für den ausschließlichen Einsatz von Nachtzielgeräten bei der Wildschweinjagd erteilt werden.
Erlaubt wird dabei nur der Einsatz sogenannter Vorsatzgeräte. Das sind Nachtzielgeräte, die vor dem Zielfernrohr der Waffe montiert werden und so das Zielen in der Nacht ermöglichen. Besitz und Kauf von Vorsatzgeräten sind legal, laut Waffengesetz ist nur der Umgang mit ihnen verboten - also auch das Montieren des Geräts.
Forderung des Landtags
Laut BR-Informationen sind die Juristen im bayerischen Forstministerium nach einem Hinweis aus dem Bundesinnenministerium nun auf eine Möglichkeit gestoßen, das Waffengesetz an dieser Stelle auszulegen. Der Landtag hatte die Staatsregierung im März vergangenen Jahres aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Einsatz von Nachtzielgeräten in Problemregionen zu erwirken.