In Bayern gilt aktuell die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Allein die Zahl sagt schon viel aus über die Maßnahmen, die in den vergangenen rund zweieinhalb Jahren zum Schutz vor Sars-CoV-2 erlassen wurden. Immer wieder kamen neue hinzu, manche wurden später ganz gestrichen, andere abgemildert. Viele sind geblieben.
Um den Überblick zu behalten, können Sie sich hier über die aktuell geltenden Maßnahmen informieren:
Maskenpflicht
Eine Maskenpflicht gilt aktuell nur im öffentlichen Personennahverkehr und in allen medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Kliniken, Pflege- und Rehaeinrichtungen. Auch in Obdachlosenunterkünften, sowie Asylbewerber- und Flüchtlingsheimen ist sie vorgeschrieben.
Wichtig zu wissen: In allen Fällen reicht eine medizinische Maske, FFP2-Masken sind nicht erforderlich.
Kinder bis sechs Jahre müssen überhaupt keine Masken tragen. Am Arbeitsplatz entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenständig. Bundesregierung und Bayerische Staatsregierung empfehlen aber grundsätzlich, in geschlossenen Räumen, eine Maske zu tragen.
Corona-Tests
Seit dem 30. Juni ist Schluss mit den kostenlosen Corona-Bürgertests. Wer seither wie viel zahlen muss, ist allerdings nicht ganz leicht zu durchschauen. Eine Übersicht gibt es hier.
Gratis testen lassen können sich weiterhin Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, Kinder bis fünf Jahre, Haushaltsangehörige von Infizierten, pflegende Angehörige, Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Menschen mit Behinderung sowie deren Betreuer. Auch für Personen, die einen Beleg brauchen, dass sie nach einer Infektion wieder in die Arbeit dürfen, müssen für die Schnelltests mit Bescheinigung nichts bezahlen.
Wer am selben Tag eine Familienfeier, eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen will, oder eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bekommen hat, kann sich ebenfalls an Teststationen oder in Apotheken testen lassen, muss sich aber mit drei Euro an den Kosten beteiligen. In diesen Fällen muss man durch Unterschrift bestätigen, dass man den Test aus den genannten Gründen durchführen lässt.
In einigen Fällen sind auch PCR-Tests weiterhin kostenlos. Wer Corona-Symptome hat, kann sich wie bisher bei seinem Arzt testen lassen, die Krankenkassen übernehmen die Kosten. Gratis sind PCR-Tests zudem, wenn vorher ein (auch selbst durchgeführter) Antigentest positiv ausgefallen ist. Wer in Pflegeeinrichtungen oder mit Menschen mit Behinderungen arbeitet, kann sich ebenfalls weiterhin kostenlos mittels PCR testen lassen, Voraussetzung ist eine Beschäftigungsbestätigung. Das gilt auch für offiziell eingestufte Kontaktpersonen.
Testpflicht
Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen brauchen einen aktuell gültigen negativen Testnachweis, egal ob sie geimpft oder genesen sind. Beschäftigte und Betreiber derselben Einrichtungen müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.
Auch für Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen und andere Maßregelvollzugseinrichtungen benötigen Besucher einen negativen Testnachweis.
Karte: Corona-Fallzahlen in Bayerns Landkreisen
Isolation und Quarantäne
Wie verhält man sich richtig, wenn man sich doch mit Corona infiziert hat? Die Antwort ist: Isolation. Wer Symptome, aber noch kein positives Testergebnis hat, sollte sich aus Verantwortung für andere direkt isolieren. Wer ein positives Testergebnis hat, muss sich isolieren. Das gilt auch, wenn sich das Gesundheitsamt noch nicht persönlich gemeldet hat. Man darf die Isolation allerdings verlassen, um einen positiven Antigentest durch einen PCR-Test überprüfen zu lassen.
Die Isolation dauert mindestens fünf und maximal zehn Tage. Tag eins ist der Tag nach der Abstrichentnahme. Wer ab Tag fünf seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist, darf wieder unter Menschen. Freitesten müssen sich nur Beschäftigte vulnerabler Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Was aber, wenn man nach der zehntägigen Isolation immer noch Symptome hat? Die Empfehlung ist, sich dann in freiwillige Selbstisolation zu begeben, bis der Schnelltest negativ ist. Längstens jedoch für weitere fünf Tage. Das bayerische Gesundheitsministerium rät aber auch nach Ende der Isolation zur Vorsicht: Betroffenen wird empfohlen, fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung - insbesondere in geschlossenen Räumen - eine FFP2-Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu anderen Menschen zu vermeiden.
Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen wurde in Bayern schon länger abgeschafft. In Quarantäne muss nur, wer sich zehn Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat. Diese dauert 14 Tage, kann nur in speziellen Ausnahmefällen vorzeitig beendet werden und gilt auch für Geimpfte und Genesene. Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, benötigt außerdem eine Einreiseanmeldung. Diese kann man hier digital ausfüllen.
Krankschreibung
Wer mit Corona infiziert ist, hat ein Recht auf Lohnfortzahlung, ganz gleich, ob sie oder er geimpft ist oder nicht. Voraussetzung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes.
Wer infiziert ist, sich aber nicht krank fühlt, kann theoretisch von zu Hause aus weiterarbeiten. Arbeitgeber müssen diese Möglichkeit aber nicht mehr anbieten. Manche Arbeitgeber akzeptieren einen positiven PCR-Test als Krankmeldung. Der DGB Rechtsschutz rät, sich grundsätzlich um ein Attest des Arztes zu bemühen. Denn bei einer Corona-Infektion haben Arbeitgeber wie bei jeder anderen Krankheit auch das Recht, ein Arzt-Attest zu verlangen.
Corona-Genesenen-Status
Wer gilt als genesen und wie lange gilt dieser Status? In dieser Frage gab es in der Vergangenheit viel Hin und Her und auch mehrere Gerichtsverfahren.
Aktuell gilt der Status für 90 Tage ab Feststellung der Infektion. Er beginnt allerdings erst am 29. Tag nach der Positivtestung. Den Status können sich Genesene vom Hausarzt oder der Apotheke gegen Vorlage eines positiven PCR-Tests bescheinigen lassen.
Corona-Impfstatus
Als vollständig geimpft gilt, wer entweder zwei Impfstoffdosen bekommen hat oder einmal geimpft wurde und bereits Corona hatte. Die Infektion muss man allerdings mit einem PCR-Test nachweisen können und sie muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Wenn die Infektion vor der ersten Impfung stattfand, reicht in diesem Fall auch ein Antikörpertest.
Doch Vorsicht: Diese Regelung gilt nur noch bis zum 1. Oktober. Das ist deutschlandweit der Stichtag, ab dem nur mehr als vollständig geimpft gilt, wer drei Dosen bekommen hat. Der Abstand zwischen der zweiten und dritten Impfung muss mindestens drei Monate betragen. Akzeptiert werden auch zwei Impfungen plus eine nachgewiesene Infektion. Fand diese vor der ersten Impfung statt, benötigt man zum Nachweis einen Antikörpertest, danach reicht ein positiver PCR-Test. Auch in diesem Fall muss die Infektion mindestens 28 Tage zurückliegen. Anerkannt werden ausschließlich in der EU zugelassene Impfstoffe.
- Die aktuell gültigen Regeln zum Corona-Impfstatus finden Sie hier.
Impfzertifikate
Aktuell gelten in Deutschland keine Zugangsbeschränkungen, die nach dem Impfstatus unterscheiden. Das bedeutet, Besucher von Restaurants, Konzerten, Bibliotheken oder Museen müssen kein Impfzertifikat vorlegen.
Anders ist das bei Reisen ins Ausland. Hier sind Impfzertifikate weiterhin wichtig. Denn für manche EU-Länder gelten nach wie vor Beschränkungen bei der Einreise. In Frankreich zum Beispiel: Ohne vollständige Impfung darf hier nur ins Land, wer einen negativen PCR- (maximal 72 Stunden alt) oder Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) vorlegen kann. Ähnlich verhält es sich bei Malta oder Portugal. Wer ins Ausland reist, sollte sich also vorab genau über die im Land geltenden Einreiseregeln erkundigen. Aktuelle Informationen hierzu bietet der ADAC.
Digitale Impfzertifikate können jedoch verfallen. Dies hat technische Gründe. 365 Tage nach der Ausstellung erlischt ein digitales Impfzertifikat, das heißt, dass der QR-Code ab diesem Zeitpunkt ungültig ist. Nutzerinnen und Nutzer der Corona-Warn-App erhalten deshalb 28 Tage vor Ablauf eine Mitteilung. Sie können das Zertifikat dann aktualisieren. Dies ist mit wenigen Klicks möglich.
Wer bereits einen Booster bekommen hat, muss nicht aktiv werden. Dieser gilt unbefristet, das Zertifikat erlischt also nicht.
Nach Abschluss der Grundimmunisierung gilt das digitale Impfzertifikat bei Reisen EU-weit 270 Tage lang. Nach Ablauf dieser neun Monate erlischt der Impfschutz. Betroffene müssen sich dann um eine Auffrischungsimpfung kümmern, um weiterhin als geimpft zu gelten.
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