In einem leeren Klassenzimmer sind die Stühle hochgestellt.
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Immer wieder werden einzelne Klassen in Quarantäne geschickt, weil ein Schüler Corona hat. Doch was genau gilt dann für Mitschüler und Familien?

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Das sind die Regeln für die Quarantäne von Schülern

In einer Schulklasse wird ein Kind oder ein Lehrer positiv auf das Coronavirus getestet. Was nun? Antworten auf wichtige Fragen im FAQ vom #Faktenfuchs.

  • Die aktuellen Regelungen in Bayerns Schulen finden Sie hier.

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler positiv auf Corona getestet wird, kommt nicht nur das Kind in Quarantäne, sondern die ganze Klasse. Das wirft bei betroffenen Familien Fragen auf, wie sie sich nun verhalten sollen - und oft auch bei der gesamten Schulgemeinde. Der #Faktenfuchs hat gesammelt - und bei den Behörden nachgefragt.

Ab wann sollte man nicht mehr zu Schule gehen?

Damit eine Klasse in Quarantäne geschickt wird, muss sich mindestens ein Schüler nachweislich mit dem Coronavirus angesteckt haben. Doch schon davor gibt es Regeln:

Ob eine Schülerin oder ein Schüler mit Symptomen zu Hause bleiben muss, ist abhängig davon, wie hoch die Corona-Infektionszahlen am Wohnort sind. Das ist bayernweit in drei Stufen gegliedert:

  • Stufe 1: Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt liegt anteilig unter 35 pro 100.000 Einwohner - das heißt: Es haben sich weniger als 35 pro 100.000 Einwohner nachweislich mit dem Coronavirus infiziert.
  • Stufe 2: Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt zwischen 35 und 50 pro 100.000 Einwohner
  • Stufe 3: Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt über 50 pro 100.000 Einwohner

Wer nur leichte, neu auftretende Symptome hat – zum Beispiel Schnupfen und gelegentlichem Husten – darf in die Schule, wenn er oder sie nach mindestens 24 Stunden kein Fieber bekommt. Wenn die Infektionen im Landkreis oder der Stadt unter 50 pro 100.000 Einwohnern liegen (also bei Stufe 1 und 2), dürfen Kinder Grundschulen, Förderzentren und Kitas trotz leichter Symptome besuchen, auch ohne die 24 Stunden abzuwarten. Allerdings nur, solange sie kein Fieber haben.

Wer Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starke Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall hat, darf nicht in die Schule. Liegen die Infektionszahlen im Landkreis oder in der Stadt bei Stufe 1 oder 2, darf der Schüler oder die Schülerin wieder in die Schule, wenn er oder sie mindestens 24 Stunden symptomfrei ist und seit mindestens 36 Stunden kein Fieber mehr hat. Ein Coronatest ist nicht unbedingt erforderlich. Darüber kann im Einzelfall der Hausarzt oder Kinderarzt entscheiden.

Anders ist es bei Stufe 3 – also wenn die Infektionszahlen über 50 pro 100.000 Einwohner liegen. Dann darf man bei den oben genannten, stärkeren Symptomen erst mit einem negativen Coronatest oder einem ärztlichen Attest wieder in die Schule.

Eine Quarantäne für die ganze Klasse wird erst verhängt, wenn ein Kind nachweislich mit Sars-CoV-2 infiziert ist.

Wer muss in Quarantäne, wenn ein Schüler oder ein Lehrer positiv getestet wurde?

Das bayerische Kultusministerium erarbeitete bayernweit einheitliche Regeln gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium im sogenannten Rahmen-Hygieneplan. Welche Regeln gelten, ist abhängig von zwei Faktoren:

  • Handelt es sich um eine Abschlussklasse während der Prüfungsphase oder nicht?
  • Ist es eine Schülerin oder ein Schüler oder ein Lehrer, der positiv auf das Virus getestet wurde?

Wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse, die keine Abschlussklasse in der Prüfungsphase ist, nachweislich mit dem Coronavirus infiziert hat, wird die gesamte Klasse für 14 Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Das Gesundheitsamt ordnet eine Quarantäne an. Im Kurssystem der Oberstufe am Gymnasium hängt es davon ab, wer mit dem infizierten Schüler gemeinsam einen Kurs besucht.

Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe werden am ersten Tag, nachdem der Coronafall bekannt wird, und zwischen dem fünften und siebten Tag auf das Coronavirus getestet. Ob auch die Lehrer unter Quarantäne gestellt werden, hängt davon ab, ob sie den Abstand einhalten konnten und die Klassenzimmer gut belüftet waren. Weil Erzieher*innen in Kitas normalerweise den Abstand nicht einhalten können, müssen sie auch in Quarantäne und zum Test. Falls das Gesundheitsamt nichts anderes sagt, dürfen alle ohne Symptome nach den 14 Tagen wieder normal zum Unterricht kommen.

Tritt ein Coronafall während der Prüfungsphase in einer Abschlussklasse auf – egal ob bei einem Schüler oder einem Lehrer – wird die gesamte Klasse oder möglicherweise sogar der ganze Abschlussjahrgang so schnell wie möglich auf SARS-CoV-2 getestet. Die Schülerinnen und Schüler dürfen, auch bevor das Testergebnis vorliegt, die Quarantäne für ihre Abschlussprüfungen unterbrechen. Während der Prüfungen gelten aber besonders strenge Regeln, zum Beispiel müssen sie einen Abstand von mindestens zwei Metern einhalten.

Wird eine Lehrkraft positiv auf das Virus getestet, muss sie in Quarantäne und darf keinen Unterricht halten. Ob auch ihre Schüler und weitere Lehrer 14 Tage zu Hause bleiben müssen, entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall. Es gilt also keine generelle Quarantänepflicht für eine Klasse, wenn einer ihrer Lehrer erkrankt ist.

Wie erfahren Eltern von einem Coronafall an der Schule?

Ärzte und Schulleiter haben die Pflicht, bestätigte Corona-Infektionen und Verdachtsfälle an das Gesundheitsamt zu melden. Normalerweise nimmt dann das Gesundheitsamt Kontakt mit den Betroffenen auf - und im Fall von Minderjährigen mit deren Eltern.

In München geht das Referat für Gesundheit und Umwelt so vor: Sobald es einen bekannten Verdachtsfall gibt, wird die betroffene Kita-Gruppe oder Schulklasse geschlossen. Die Eltern der betroffenen Klasse oder Gruppe würden laut Gesundheitsreferat “unverzüglich” von der Schulleitung informiert. Bestätigt sich der Fall, verlängert sich die Schließung auf insgesamt 14 Tage.

Eine Informationspflicht an die restliche Schulgemeinde geht nicht aus den Regeln von Gesundheitsministerium oder Gesundheitsamt hervor. Ob sich trotzdem für die gesamte Schule etwas ändert (zum Beispiel, ob Maskenpflicht gilt), entscheidet das Gesundheitsamt. Eine Maskenpflicht ist in so einem Fall aber nicht zwingend erforderlich.

Das Gesundheitsamt kann auch entscheiden, ob nicht nur die betroffene Klasse auf Distanzunterricht umgestellt wird, sondern möglicherweise die gesamte Schule.

Müssen Eltern und Geschwister von Kontaktpersonen auch in Quarantäne?

Wer in Quarantäne muss, hängt davon ab, in welche Kategorie von Kontaktperson das Gesundheitsamt die Verwandten einstuft. Die Behörde teilt einem laut Gesundheitsministerium mit, in welcher Kategorie man ist.

Nur wer in Kategorie I ist, muss sich unverzüglich in Isolation begeben und eine 14-tägige Quarantäne laut RKI-Vorgaben einhalten. Diese Quarantäne kann auch nicht durch ein zweites negatives Testergebnis abgekürzt werden. Als Kategorie I gilt in der Regel, wer mindestens 15 Minuten ohne Mundschutz nahen Kontakt (Abstand unter 1,5 Meter) mit einem Infizierten hatte, zum Beispiel in einem Gespräch oder engem Raum. Darunter fallen neben der Klasse eines infizierten Schülers auch seine Familie oder andere Mitglieder des Haushalts.

Wer selbst nicht direkt zu dem bestätigten Corona-Fall Kontakt hatte, sondern nur zu einer Kontaktperson der Kategorie I (zum Beispiel als Eltern eines anderen Kindes der Klasse), ist davon nicht betroffen. Für Eltern oder Geschwister von Mitschülern des Infizierten gelten also normalerweise keine Quarantänemaßnahmen, wie das Gesundheitsministerium BR24 bestätigte. Das Gesundheitsamt München ergänzt, dass Schulen Geschwisterkinder aus Vorsorgegründen bitten können, zu Hause zu bleiben. Das geschehe aber nicht auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

Wer zahlt für den Arbeitsausfall, wenn das Kind Corona hat?

Eltern, denen Verdienst ausfällt, weil zum Beispiel ihr Kind Corona hat und sie unter Quarantäne stehen, können laut Gesundheitsministerium Entschädigungszahlungen bis maximal 2.016 Euro monatlich erhalten. Das gelte "unter bestimmten engen Voraussetzungen" des Infektionsschutzgesetzes für die Dauer von 10 Wochen, bei Alleinerziehenden für 20 Wochen.

Was ist während der Quarantäne erlaubt, was nicht?

Wer in der Klasse mit einem Infizierten ist, gilt als Kontaktperson der Kategorie I und darf die Wohnung während der 14-tägigen Isolation nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen. Man darf auch keinen Besuch von Personen bekommen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören. Für mögliche Ausnahmen, zum Beispiel für eine medizinische Behandlung, können Eltern das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

Auch zu Hause bedeutet es Umstellung, wenn ein Kind in einer Quarantäne-Klasse ist: Laut Gesundheitsministerium muss man eine “räumliche oder zeitliche Trennung zu anderen im selben Haushalt lebenden Personen” sicherstellen. Das könnte zum Beispiel bedeuten: Wenn sich das betroffene Kind sonst das Zimmer mit seinen Geschwistern teilt, sollten sie getrennt werden und die Geschwister zum Beispiel im Wohnzimmer schlafen. Als Eltern die Kinder weiterhin zu betreuen, die unter Quarantäne stehen, ist aber natürlich erlaubt. Die Gesundheitsämter beraten im Einzelfall, wie sich das “praktikabel, sach- und kindgerecht” lösen lässt.

Fazit

Wann ein Schüler oder eine Schülerin mit welchen Symptomen zu Hause bleiben oder einen Coronatest machen muss, hängt davon ab, wie hoch die Corona-Infektionszahlen im Landkreis oder der Stadt sind. Hier gibt es ein Drei-Stufen-Modell. Wer bei einem positiven Fall an der Schule in Quarantäne muss, ist abhängig davon, ob sich eine Schülerin oder Lehrerin infiziert hat und ob die infizierte Schülerin in eine Abschlussklasse mit aktueller Prüfungsphase geht oder nicht. Wenn es einen Coronafall in der Klasse gab, informieren Gesundheitsamt oder die Schulleitung die Klasse. Ob das auch Folgen für die restliche Schule hat, entscheidet das Gesundheitsamt. Als Eltern oder Geschwister von einem Klassenkameraden des Infizierten muss man normalerweise nicht in Quarantäne, außer man hatte auch direkt Kontakt zum Infizierten. Wenn sich das eigene Kind infiziert, soll es 14 Tage isoliert sein, das heißt: nicht nach draußen gehen und wenn möglich in der Wohnung einzeln unterbringen.

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