7326

Verschwörung um § 80 Halbe Wahrheiten zum "Angriffskrieg"

"Der Bundestag streicht die Vorbereitung eines Angriffskriegs klammheimlich aus dem Strafgesetzbuch". So kolportieren es soziale Netzwerke und fragwürdige Medien. Was sie verschweigen: Der Straftatbestand ist keineswegs abgeschafft – im Gegenteil.

Von: Jürgen P. Lang

Stand: 02.01.2017 | Archiv

Kombination von Tornado und Paragraf | Bild: picture-alliance/dpa, BR

"Das bedeutet, daß schon ein Angriffskrieg geplant ist", "Nicht zu fassen!", "Wieso ist das nicht Schlagzeile in der BILD?" – besorgte User übetreffen sich in den sozialen Medien. Richtig ist: Der Paragraf 80 des Strafgesetzbuches ist mit dem 1. Januar entfallen. Der Bundestag hat es auf Initiative des Justizministeriums so beschlossen. Darin hatte es geheißen:

"Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."

Der gestrichene § 80 StGB

Dass damit der Straftatbestand des Angriffskrieges jetzt nicht mehr geahndet wird, ist allerdings falsch. Das Delikt hat sozusagen nur das Gesetz gewechselt. Beschlossen hat der Bundestag nämlich auch eine Änderung des Völkerstrafgesetzbuches. Dessen neuer Paragraf 13 lautet:

"(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. […]"

Aus dem § 13 des VStGB

Anpassung an Internationales Recht

Damit kommt der Gesetzgeber einer Vereinbarung der sogenannten Vertragsstaaten des Römischen Statuts nach, die die Rechtsgrundlagen des Internationalen Strafgerichtshofs festlegen. Der Bundestag folgte schlicht dem Grundsatz, wonach die einzelnen Staaten völkerrechtliche Verbrechen verfolgen müssen – und der Strafgerichtshof nur dann einschreitet, wenn dies nicht der Fall ist.

Geändert wurde in diesem Zusammenhang auch der Paragraf 80a des Strafgesetzbuchs, der nun das "Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression" ahndet – "Aufstacheln zum Angriffskrieg" hatte es bislang geheißen. Die neue Formulierung passt sich dem Sprachgebrauch des Internationalen Völkerrechts an und ist weiter gefasst als der Begriff des "Angriffskriegs".


7326