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Asyl und Ausreisepflicht Wann wird abgeschoben - und wann geduldet?

Der mutmaßliche Attentäter von Ansbach sollte nach Bulgarien abgeschoben werden. Sein Asylantrag in Deutschland war bereits vor einem Jahr abgelehnt worden, dennoch wurde er geduldet. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen wird die Ausreisepflicht vorübergehend ausgesetzt?

Von: Petra Zimmermann

Stand: 26.07.2016

Ausweisdokument mit der Aufschrift "Aussetzung der Abschiebung | Bild: picture-alliance/dpa

Nach den beiden mutmaßlich islamistischen Anschlägen von Würzburg und Ansbach hat Ministerpräsident Horst Seehofer eine härtere Linie bei Abschiebungen gefordert. "Bislang bestand Konsens, dass man abgelehnte Asylsuchende nicht in ein Kriegsgebiet abschiebt", sagte Seehofer dem "Münchner Merkur".

"Man muss ernsthaft überlegen, wie solche Personen künftig behandelt werden, wenn sie mit dem Gesetz in Konflikt kommen, beziehungsweise, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht."

Horst Seehofer, Ministerpräsident Bayern

Abschiebungen haben zugenommen

Die Zahl der Abschiebungen hat in den ersten sechs Monaten dieses Jahres bundesweit deutlich zugenommen. Fast alle Länder steigerten die zwangsweisen Rückführungen abgelehnter Asylbewerber, allen voran Sachsen, das mit 2.245 Abschiebungen die Zahl des ersten Halbjahres 2015 um mehr als das Vierfache übertraf, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. Knapp 2.000 Abschiebungen wurden im ersten Halbjahr in Bayern vollzogen - fast doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Deutlich zugenommen haben auch die freiwilligen und bezahlten Ausreisen ehemaliger Asylbewerber.

Dennoch bleiben Abschiebungen aus verschiedensten Gründen schwierig. Viele abgelehnte Asylbewerber bleiben dennoch im Land - geduldet.

Das Asylverfahren

In Deutschland angekommene Flüchtlinge werden zunächst auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Dort angekommen, kann ein Asylantrag gestellt werden. Die Prüfung von Asylanträgen obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hier wird bewertet, ob einem Asylantragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgungsmaßnahmen drohen, die sein Leben oder seine Freiheit bedrohen. Die Mitarbeiter des BAMF können mit Hilfe einer EU-weiten Datenbak auch überprüfen, ob das Dublin-Verfahren eingehalten wurde. Ist ein anderes Land zuständig, sollte eigentlich ausgewiesen werden, was allerdings immer seltener der Fall ist.

Auf das Asylrecht kann sich laut Artikel 16a nicht berufen, wer über ein sicheres Drittland einreist. In den meisten Fällen werden Asylanträge demnach auch wegen einer "begründeten Furcht vor Verfolgung" aufgrund von Religion, politischer Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (Stichwort Homosexualität) genehmigt. Der "subsidiären Schutz" kommt zum Tragen, wenn im Heimatland Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung drohen.

Genehmigt das BAMF den Antrag, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Sie gilt für drei Jahre, anschließend gibt es eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, falls sich die Verhältnisse im Heimatland nicht geändert haben. Wer einen subsidiären Schutzstatus hat, darf mindestens ein Jahr bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis wird danach um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn die Schutzgründe noch bestehen.
Ist der Bescheid des BAMF negativ, fordert der Staat die Person auf, auszureisen. Passiert das nicht freiwillig, droht Abschiebung.

Geduldete Ausländer

Ende 2015 lebten in der Bundesrepublik 155.103 geduldete Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die eigentlich ausreisen oder abgeschoben werden müssten. Diese Duldung ist kein Aufenthaltstitel, aber dient als Nachweis, dass man sich nicht illegal in Deutschland aufhält. Geduldete haben zwar einen schlechteren rechtlichen Status als anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge, allerdings gab es zuletzt auch Verbesserungen: Jene mit guter Bleibeperspektive wurden im vergangenen Jahr zu Integrationskursen zugelassen. Auch die Möglichkeiten, eine Ausbildungsförderung zu erhalten, wurden ausgebaut.

Wann wird eine Abschiebung ausgesetzt?

Grundsätzlich kann nicht abgeschoben werden, wenn dem Betroffenen im Heimatland Verfolgung, Folter oder die Todesstrafe drohen. Schwierig wird es auch, wenn keine Dokumente vorhanden sind: Besitzt der Flüchtling keinen Pass, erschwert das die Abschiebung erheblich. Auch weigern sich oft Herkunftsländer, die Betreffenden wieder aufzunehmen.

Abschiebehindernis fehlender Pass

Die große Mehrheit der in diesem Jahr eingereisten Flüchtlinge ist ohne Ausweispapiere nach Deutschland gekommen. Rund 80 Prozent der Migranten, die man von Januar bis April 2016 kontrolliert habe, seien nicht im Besitz eines erforderlichen Passes gewesen, so eine Sprecherin der Bundespolizei im Juni. Zwar sind die Asylsuchenden zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzpapieren verpflichtet - dennoch ist eine Abschiebung zunächst immens erschwert.

Abschiebehindernis Herkunftsland

Sogar nicht existente Flugverbindungen ins Herkunftsland werden manchmal zum Abschiebehindernis und führen zur Duldung. Ohnehin zeigen sich viele Herkunftsländer eher unkooperativ bei Rückführungen: Gerade bei den Maghreb-Staaten Tunesien, Algerien und Marokko gibt es sehr oft Probleme.

Abschiebehindernis Attest

Auch bei belegten gesundheitlichen Problemen wie schwerer Krankheit wird oft erst einmal nicht abgeschoben. Und hier tut sich ein riesiges Problemfeld auf: Für einen Ausreisepflichtigen ist es vermutlich relativ einfach, ein ärztliches Attest wegen psychischer Probleme zu erhalten.

Denn wer kann schon sagen, dass die Krankheit vorgeschoben ist - bei einem Flüchtling etwa, der aus einem Bürgerkriegsland kommt?

In der Folge wird die Duldung oft im Abstand von einigen Monaten immer wieder erneuert. Frühestens nach 18 Monaten, manchmal auch nach Jahren, können die Betroffenen dann eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Hatte de Maizière doch recht?

Hier hat sich Bundesinnenminister Thomas de Maizière jüngst mit einem entsprechenden Vorwurf in die Nesseln gesetzt: Es würden immer noch zu viele Atteste von Ärzten ausgestellt, wo es keine echten gesundheitlichen Abschiebehindernisse gebe.

"Es kann nicht sein, dass 70 Prozent der Männer unter 40 Jahren vor einer Abschiebung für krank und nicht transportfähig erklärt werden."

Thomas de Maizière, Bundesinnenminister

Mit diesen Äußerungen zog der CDU-Politiker umgehend die Empörung der Ärzteschaft auf sich. Auf Nachfrage musste sein Ministerium einräumen, dass es keine Statistiken gibt, die belegen könnten, wieviele Flüchtlinge aufgrund ärztlicher Atteste nicht abgeschieben werden konnten.

Dennoch bekräftigte der Sprecher des Bundesinnenministeriums, Tobias Plate: "Wir beobachten, dass es immer noch relativ viele ärztliche Atteste gibt, an denen Abschiebungen scheitern können."


Rückendeckung bekam de Maizière vom Innenminister von Mecklenburg-Vorpommern, Lorenz Caffier: Man stünde gegenwärtig vor einer Vielzahl von Problemen, ausreisepflichtige ehemalige Asylbewerber in ihre Herkunftsländer zurückzuführen. Es könne nicht sein, dass einige Länder sich weigerten, ihre eigenen Staatsbürger wieder aufzunehmen oder zögerten, notwendige Reisedokumente auszustellen.

"Auffällig ist außerdem, dass Krankschreibungen und eine vermeintliche Reiseunfähigkeit oftmals in letzter Sekunde eine Abschiebung verhindern."

Lorenz Caffier, Innenminister Mecklenburg-Vorpommern

Amtsärztliche Atteste gefordert

Sein Vorschlag daher: Die Länder sollten sich darauf verständigen, nur noch eine amtsärztliche Aussage zur Reiseunfähigkeit inklusive einer fundierten Diagnose zuzulassen, um eine Abschiebemaßnahme vorübergehend auszusetzen.

"Wir brauchen dringend einheitliche und eindeutige Regelungen zur Reisefähigkeit, um die Anzahl der in Deutschland aufhältigen, aber ausreisepflichtigen Personen auch tatsächlich verringern zu können."

Lorenz Caffier, Innenminister Mecklenburg-Vorpommern

Bei drohender Suizidgefahr wird die Rückführung allerdings seit einiger Zeit nicht mehr zwangsläufig ausgesetzt: Die Abschiebung ist auch in einem solchen Fall möglich, wenn während des Transports Sicherungsvorkehrungen gegen einen drohenden Selbstmord getroffen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis im Februar 2015.


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