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Münchner bleibt in Haft Terrorparagraf laut BGH verfassungsgemäß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält den umstrittenen Terrorparagrafen, der schon den Versuch einer Ausreise in ein Terrorcamp unter Strafe stellt, für verfassungsgemäß. Damit bestätigten die obersten Strafrichter erstmals eine solche Verurteilung und verwarfen zugleich die Revision eines 28-jährigen Münchners. Sein Anwalt will nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Von: Von Joseph Röhmel

Stand: 08.08.2017 | Archiv

BGH-Gebäude  | Bild: picture-alliance/dpa/Uli Deck

Der junge Mann war vom Landgericht München wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Sein Anwalt Adam Ahmed sagte auf BR-Anfrage, er wolle nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

"Die Entscheidung des BGH vermag nicht zu überzeugen. Die Frage, ob die neue Norm verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist, wurde nicht in der gebotenen Tiefe beantwortet."

Anwalt Adam Ahmed

Schon der Versuch der Ausreise zu einer Terrorgruppe ist strafbar

Anwalt Adam Ahmed mit seinem Mandanten

Konkret geht es um den Paragrafen 89a Absatz 2a im Strafgesetzbuch. Seit zwei Jahren ist damit schon der Versuch einer Ausreise zu einer Terrorgruppe strafbar. Für den Anwalt des Münchners ist der Paragraf klar verfassungswidrig. Der Begriff der Vorbereitung ist aus seiner Sicht so "schwammig" formuliert, dass nicht eindeutig ist, wo die Strafbarkeit beginnt.

"Ist es schon strafbar, wenn ich im Internet nach Flügen suche? Oder erst, wenn ich die Koffer packe?"

Anwalt Adam Ahmed

Sein Mandant habe einen wesentlichen Teil seiner Strafe schon abgesessen. Insofern hätte der BGH schon früher eine Entscheidung treffen können. Laut Ahmed muss in dieser Sache das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben. Insofern würden Verfahren dieser Art in der Warteschleife hängen, bis diesbezüglich eine Entscheidung gefällt werde.     

Rechtliche Bedenken

In mindestens drei Fällen hat sich das Münchner Landgericht in den letzten Monaten mit dem Terrorparagrafen beschäftigt. Für Ermittler ist der Paragraf ein wichtiger Hebel, um die militante Salafisten-Szene im Griff zu behalten. Rechtstaatliche Bedenken gibt es dagegen in Justizkreisen. Der Gesetzgeber sei zu weit gegangen, heißt es. Ein Münchner Richter sagte dem BR schon im Februar, es sei unklar, wie konkret eine Gewalttat vorbereitet sein muss, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Ein Urteil nach diesem Paragrafen habe er nur mit Bauchgrimmen gefällt.    

Wollte der Münchner zum Kämpfen?

Screenshot von der Facebook-Seite

Im Fall des 28-jährigen Münchners hatte dieser laut Gericht zweimal versucht, über die Türkei nach Syrien einzureisen, um sich dort einer Al-Kaida nahen Dschihadisten-Gruppe anzuschließen. In beiden Fällen habe er die Absicht gehabt, sich im Umgang mit Waffen und Sprengstoff ausbilden zu lassen. Ende 2015 hatte der Münchner über Facebook mitgeteilt, er wolle sterben, um zu leben: "Die Abkürzung zum Paradies ist der Dschihad im Namen Allahs." Wenig später wurde er mit einem Ticket Richtung Türkei am Münchner Flughafen verhaftet.


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Komplexer, Dienstag, 08.August 2017, 23:57 Uhr

3. Pfusch in der Gesetzgebung?

Die Unschuldsvermutung kennt jeder. Beim Versuch wird es schon etwas komplizierter.

Verbrechenstatbestände (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) sind grundsätzlich im Versuch strafbar. Sonst nur, wenn es ausdrücklich im Gesetz normiert ist.
Ohne diese Normierung könnte es sich um straflose Vorbereitungshandlungen handeln (z.B. Polizei durchsucht Kofferraum und findet typisches Einbruchswerkzeug).
Das Mitführen von Werkzeug stellt keinen Straftatbestand dar. Wenn also der Polizist keine anderen Anhaltspunkte hat, fährt der mutmaßliche Einbrecher weiter. Womöglich zum nächsten Tatobjekt.
Aus diesem Beispiel wird ersichtlich, wie eng die Grenzen sein können. Wenn der Gesetzgeber also will, dass der Versuch strafbar sein soll, wie im §89a StGB, wäre ein ziemlich präzises Gesetz notwendig, um zu normieren, ab wann der Täter zur Tat unmittelbar ansetzt. Zu Recht kritisiert das der Anwalt, obgleich ich keine Sympathien zum Fall hege.
Die Rechtsstaatlichkeit erfordert Nachbesserung.

Grantler , Dienstag, 08.August 2017, 18:42 Uhr

2. Anwalt Adam Ahmed

sollte schon sich fragen, wessen Spiel er hier betreibt. Die Terrorismusgefahr iin Deutschland ist ja keineswegs rein abstrakt. Da ist es weder sinnvoll, dass man in islamistische Terrorcamps reist, um dann im Ausland Gewalt zu säen, noch ist es hilfreich, wenn im Umgang mit Waffen und Sprengstoff ausgebildeter Terror- Nachwuchs nach Deutschland zurückkehrt.

  • Antwort von Haderner, Dienstag, 08.August, 18:51 Uhr

    Sie haben schon mitbekommen, dass es sich um den Verteidiger und nicht um
    den Staatsanwalt handelt ?
    Auch wie schwierig eine Verurteilung ist.

Erich, Dienstag, 08.August 2017, 15:25 Uhr

1. 18 jähriger Münchner

und Neuperlach reichen schon. Das verhält sich da so, wie beim münchner Amokläufer.

  • Antwort von Uwe, Dienstag, 08.August, 17:44 Uhr

    Dieser Amokläufer stammte aus der rechten Szene. Hier geht es um einen Islamisten. Aber in Neuperlach ist natürlich alles möglich. Es lebe das dumme Vorurteil!

  • Antwort von Wolf, Dienstag, 08.August, 19:28 Uhr

    Na,Hauptsache man ist AfD und pflegt seine Vorurteile.......mehr erich geht gar ned.

  • Antwort von IH, Mittwoch, 09.August, 10:05 Uhr

    Der Amokläufer wurde von einer bestimmten Ethnie gemobbt, und hat seinen Hass darauf projiziert. Der Typ war meiner Meinung nach ein armes, verwirrtes, einsames Würstchen, das seine Minderwertigkeitskomplexe halt mit rechtem Gedankengut irgendwie aufwerten wollte. Das als "rechtsextrem motivierte" Tat hinzustellen, gesteht diesem Vollpfosten mehr Relevanz zu, als so ein feiger Mörder verdient.
    Wichtig ist, dass er keinen Schaden mehr anrichten kann - er hat genug Leid über zu viele Familien gebracht.

  • Antwort von Links, Mittwoch, 09.August, 11:18 Uhr

    IH
    "Rechtsextrem motiviert" ist für Sie also etwas Besonderes !?
    Aha !